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Trump beschließt Ausstieg der USA aus der globalen Mindestbesteuerung

Bearbeitungsstand 1. März 2025 

Den ersten Tag seiner Amtszeit hat der neue US-Präsident dazu genutzt, die Anwendung der globalen Mindeststeuer für nichtig zu erklären.

Die Auswirkungen hierdurch sind aktuell sogar in den USA selbst begrenzt, da bereits sein Vorgänger Biden die Mindestbesteuerung nicht implementiert hatte und lediglich eine Absichtserklärung für eine etwaige spätere Einführung gegeben hatte.

Arbeitszeitregelungen in der VR China

Bearbeitungsstand 25. Februar 2025 

  1. Reguläre gesetzliche Arbeitszeit 

Nach chinesischem Arbeitsrecht beträgt die reguläre gesetzliche Arbeitszeit acht Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche. Jeder Arbeitnehmer muss mindestens einen arbeitsfreien Tag pro Woche haben. Alles, was die reguläre gesetzliche Arbeitszeit überschreitet, gilt als Überzeit. Als Überzeit gilt auch die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag. Überzeit muss grundsätzlich entweder mit einer geldwerten Entschädigung oder mit Freizeitausgleich abgegolten werden. Im Einzelnen gilt mit Bezug auf Überzeitentschädigung/-kompensation, wie folgt:

Erosion der Freistellungsmethode für ausländische Betriebsstättengewinne –  BFH - Urteil vom Urteil vom 3. Juli 2024 (I R 4/21)

Bearbeitungsstand 20. Februar 2025

Mit dem genannten Urteil vom 3. Juli 2024 (I R 4/21) entschied der BFH,  dass für die Prüfung, inwiefern eine aktive Tätigkeit einer ausländischer Betriebsstätte vorliegt, auf die Merkmale des § 8 Abs. 1 AStG Rückgriff zu nehmen ist. Somit ist zu prüfen, ob eine schädliche Mitwirkung des inländischen Steuerpflichtigen vorliegt und somit anstelle der Freistellung der ausländischen Betriebsstättengewinne die Anrechnungsmethode etwaiger ausländischer Steuern zur Anwendung gelangt (sog. Switch-over). 

Neue Gesetzeslage in Deutschland für Verrechnungspreis­­dokumentationen

Bearbeitungsstand 23. Oktober 2024

Im deutschen Verfahrensrecht ergeben sich aus der Umsetzung einer EU-Richtlinie (DAC 7) hinsichtlich der Anforderung und Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen signifikante Änderungen. Diese Gesetzesverschärfungen ergeben sich für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2024 beginnen, oder für Steuern und Steuervergütungen, die zwar vor dem 1.1.2025 entstehen, für welche jedoch eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO nach dem 31.12.2024 bekannt gegeben wird.

Somit sind Steuerpflichtige von der neuen Gesetzeslage betroffen, wenn zukünftige Betriebsprüfungen nach dem 31.12.2024 bekannt gegeben werden. 

Handlungsbedarf aufgrund des Mindeststeuergesetzes – Abgabe der Gruppenträgermeldung bis zum 28.2.2025

Bearbeitungsstand 15. August 2024

Das Mindeststeuergesetz (MinStG) gilt weitgehend ab dem 1.1.2024. Damit hat Deutschland die internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der G20/OECD-Zweisäulenlösung umgesetzt, um eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherzustellen.

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des MinStG ist das Erreichen der bereits aus dem CbC-Reporting bekannten Umsatzschwelle in Höhe von 750 Mio. €. Anhand des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft ist zu prüfen, ob eine Unternehmensgruppe diese Schwelle erreicht. 

Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes auf die Verrechnungspreise bei Finanztransaktionen ab dem Jahr 2024

Bearbeitungsstand 23. Mai 2024

Konzipiert war das Wachstumschancengesetz als große steuerliche Entlastung für die Unternehmen in Deutschland.

Nachdem die Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Wachstumschancengesetz bereits am 17. November 2023 verabschiedet hatten, hat nunmehr nach diversen Überarbeitungen auch der Bundesrat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt.

Faktisch ist die Entlastung schlussendlich deutlich geringer ausgefallen als propagiert.

Homeoffice regelmäßig keine Betriebsstätte

Bearbeitungsstand 23. Mai 2024

Sofern grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer regelmäßig in ihrer Wohnung für den Arbeitgeber tätig werden, wurde die Steuerabteilung bisweilen nervös aufgrund der möglichen Begründung einer Betriebsstätte hierdurch für den Arbeitgeber.

Trotz der regelmäßig inländischen Freistellung der Betriebsstättengewinne sind die steuerlichen Folgen einer Betriebsstättenbegründung durchaus signifikant:

Durch die beschränkte Steuerpflicht des Unternehmens ergeben sich umfangreiche Betriebsstättengewinnermittlungs- und Dokumentationspflichten.  

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023

Bearbeitungsstand 15. Dezember 2023

Wie die Zeit verfliegt:

Während früher nahezu Jahrzehnte zwischen dem Erlass neuer Verwaltungsgrundsätze zu Verrechnungspreisen vergehen konnten, hat das BMF nunmehr mit Datum vom 6. Juni 2023 neue Verwaltungsgrundsätze (VWG) Verrechnungspreise nur knapp zwei Jahren nach den  bisherigen VWG Verrechnungspreise 2021 veröffentlicht und diese somit abgelöst.

Die VWG Verrechnungspreise 2023 sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Zu begrüßen ist, dass zum Zwecke der Eindämmung der Normenflut die Position der Finanzverwaltung zur Funktionsverlagerung in die VWG nunmehr in kürzerer Form einbezogen wurden.

Finanzgericht verneint Funktionsverlagerung in der Gruppe

Bearbeitungsstand 10. August 2023

Die Finanzverwaltung prüft potenzielle Funktionsverlagerungen in steuerlichen Außenprüfungen unverändert kritisch. Auch im Hinblick auf die aktuelle Situation in Deutschland ist in zukünftigen Jahren und Außenprüfungen von einer weiter zunehmenden Bedeutung der Thematik auszugehen insbesondere. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die FVerlV verschärft wurde.

Registerfälle und Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige

Bearbeitungsstand 1. Juli 2023

Die sogenannten Registerfälle haben seit dem Jahr 2020 in der Fachwelt und zum Leidwesen der Steuerpflichtigen große Aufmerksamkeit erlangt.

Es handelt sich hierbei um ein echtes Kuriosum, da dieser Steuertatbestand über fast 100 Jahre ab der Einführung im Jahr 1925 schlicht nicht gesehen und nicht angewandt wurde.

Einleitung und Rechtsgrundlage der Anforderung

Bearbeitungsstand 15. Juli 2023

Zunehmend wird in Betriebsprüfungen die Vorlage eines Gesamtjournals mit allen, auch steuerlich nicht relevanten E-Mails, angefordert. Fokus der Finanzverwaltung ist es hierbei regelmäßig, konzerninterne Liefer- und Leistungsbeziehungen zu überprüfen.

Die Finanzverwaltung begründet die Anforderung von Emails mit der Verpflichtung des Steuerpflichtigen, empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe aufzubewahren, sofern sie steuerlich relevant sind. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 147 Abs. 6 AO iVm § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3, und 5 AO. 

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