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Registerfälle und Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige

Bearbeitungsstand 1. Juli 2023

Die sogenannten Registerfälle haben seit dem Jahr 2020 in der Fachwelt und zum Leidwesen der Steuerpflichtigen große Aufmerksamkeit erlangt.

Es handelt sich hierbei um ein echtes Kuriosum, da dieser Steuertatbestand über fast 100 Jahre ab der Einführung im Jahr 1925 schlicht nicht gesehen und nicht angewandt wurde.

Mittlerweile soll nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung bereits die Eintragung in ein inländisches Register ausreichen, um Lizenzzahlungen bzw. die Verkäufe der zugrunde liegenden Rechte als inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG zu qualifizieren und somit eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu begründen.

Nach Ansicht der weiten Auslegung der Finanzverwaltung soll also die Eintragung in ein inländisches Register (z. B. das deutsche Patent- und Markenamt) ausreichen, um den erforderlichen deutschen Nexus und Inlandsbezug zu begründen.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass diese erweiterte und plötzliche Anwendung der alten Gesetzesnorm die Arbeiten beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das bereits zuvor unter Personal- und Ressourcenmangel litt, nahezu vollständig zum Erliegen gebracht haben.

Auch für den Steuerpflichtigen waren hohe Tax-Compliance-Kosten die Folge zumindest bei den Beratern, die die strittige Norm vollständig angewandt haben.

Das Jahressteuergesetz 2022 hat zu einigen Erleichterungen geführt, die Registerfälle jedoch keineswegs gänzlich abgeschafft wie ursprünglich erhofft.

Als Vereinfachung durch das Jahressteuergesetz 2022 ist insbesondere zu nennen, dass für Drittlizenzen bzw. -verkäufe die Registerfälle in § 49 EStG rückwirkend abgeschafft wurden. Nur dann kommt es hier noch für Zahlungen ab dem 1.1.22 zu einer inländischen Besteuerung, wenn der Drittlizenzgeber bzw. IP-Veräußerer in einer Steueroase ansässig ist.

Wichtiger ist jedoch, dass für konzerninterne Lizenzen bzw. IP-Verkäufe die Registerfälle entgegen vorheriger Entwürfe nicht am 31.12.22 abgeschafft wurden.  Nicht-DBA-Fälle sowie DBA-Fälle, denen für Lizenzen die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG entgegensteht, unterliegen auch weiterhin der Registerfallbesteuerung. Denn in DBA-Lizenz-Fällen ist ab dem 1.1.23 zu prüfen, ob die hoch komplexen Anforderungen des § 50d Abs. 3 EStG, die über die reine Substanz weit hinausgehen, erfüllt werden.

Wichtig ist für Steuerpflichtige zu wissen, dass das BMF eine Ausweitung der Liste plant.

Nach Einführung einer solchen deutschen Steueroasenliste soll dann die Besteuerung der Registerfälle nach § 49 EStG komplett entfallen. Zumindest geplant ist dieser Wegfall im Jahr 2024.

Unabhängig von der zukünftig gänzlich beabsichtigten Abschaffung der Besteuerung und den grotesken Bearbeitungszeiten durch das BZSt berücksichtigen viele Steuerpflichtige bislang zu wenig, dass die Besteuerung von Registerfällen von führenden Rechtsprofessoren als verfassungswidrig erachtet wird.

In einem finanzgerichtlichen Verfahren können sich sowohl die der beschränkten Steuerpflicht unterworfene Person als auch die als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Person nach Maßgabe auf den Verstoß des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG gegen den Grundsatz der  Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

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