Grundsätzlich ab dem 1.1.2024 gilt das neue Mindeststeuergesetz (MinStG). Hierdurch will Deutschland zentrale Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sog. G20/OECD-Zwei-Säulen-Lösung umsetzen und eine globale effektive Mindestbesteuerung i. H. v. 15 % sicherstellen.
Wir unterstützen Sie auf allen Feldern betreffend die Mindestbesteuerung, insbesondere:
- Der Erstellung von Steuererklärungen betreffend die Mindeststeuer zur Abgabe regelmäßig beim zuständigen lokalen Finanzamt des Gruppenträgers
- Der Erstellung von Mindeststeuer-Berichten zur Abgabe beim BZSt
- Der Abgabe der Gruppenträgermeldung, die gegenüber dem BZSt spätestens am 28.02.25 fällig ist. Dies gilt auch für den Fall abweichender Wirtschaftsjahre
- Der Prüfung von Ausnahmen und Erleichterungen
- Der Durchführung des vereinfachten Wesentlichkeitstests (weniger als 10 Mio. € Umsatzerlöse (§ 87 Nr. 2 MinStG) und weniger als 1 Mio. € Gewinn oder Verlust vor Steuern), des Substanztests sowie der Berechnung des vereinfachten Effektivsteuersatztests
- Im Kontext der temporären Safe-Harbour-Regelungen und sogenannten qualifizierten länderbezogenen Berichten
- Beim Ansatz latenter Steuern. Das für den Ansatz latenter Steuern maßgebliche Übergangsjahr verschiebt sich entsprechend um den Zeitraum der oftmals in Anspruch genommenen CbCR-Safe-Harbour Regelung.