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Familienstiftung

Als wichtiges Gestaltungsinstrument im internationalen Steuerrecht bietet unser Partner, Herr Markus Krechel, Beratungsleistungen zur Etablierung einer Familienstiftung an.

Die Familienstiftung besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit:

Nach Übertragung des Vermögens durch den Stifter auf die Stiftung gehört das Vermögen fortan der Stiftung und ist in der Regel (nach vier Jahren) vom Zugriff von Gläubigern der Familie ausgeschlossen.

Die Vermögensübertragung auf die Stiftung unterliegt zwar der Erbschaftsteuer, allerdings greifen die Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Die Vermögensübertragung auf die Familienstiftungen unterliegt ebenso Steuerklasse I wie dies die Übertragung auf Familienmitglieder tut.

Durch die Familienstiftung begünstigtes Betriebsvermögen wird von verfügbarem Vermögen getrennt.

Da die Familienstiftung keine gemeinnützige Stiftung ist, unterliegt sie als Rechtssubjekt der Körperschaftsteuer in Höhe von 15% zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Gewerbesteuerpflichtig ist die Familienstiftung nicht, wodurch die Familienstiftung auch bei der laufenden Besteuerung Vorteile genießt.

Durch die Familienstiftung getätigte Gewinnausschüttungen an die Familienmitglieder unterliegen der Abgeltungsteuer mit der regelmäßigen Besteuerung von 26,375%.

Trotz der Vermögensübertragung besitzt die Familie weitgehende Vermögens- und Verwaltungsrechte in der Stiftung. Gleichsam kann durch die Etablierung einer Familienstiftung das Risiko von Pflichtteilsrechten und güterrechtlichen Ansprüche (insbesondere im Falle von Scheidungen) reduziert werden.

Insbesondere aufgrund der zunehmenden Komplexität und Gesetzesverschärfungen im Bereich der Wegzugsbesteuerung kann sich – je nach Einzelfall – die Einbindung einer inländischen Familienstiftung als mögliche Exit-Strategie erweisen, da die Familienmitglieder nach der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung ihren Wohnsitz grundsätzlich frei wechseln können, ohne in Deutschland die Wegzugsbesteuerung auszulösen. Dies liegt daran, dass der Stifter nun nicht mehr Gesellschafter des Unternehmens (Kapitalgesellschaft) ist. Hintergrund ist schlicht, dass die Wegzugsbesteuerung eine Besteuerung von Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften vorsieht.

Dipl.-Kfm. Markus Krechel
Steuerberater / Fachberater für Internationales Steuerrecht

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