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Berater der KWS International im Gespräch am Konferenztisch
Berater der KWS International im Gespräch am Konferenztisch

Globale Mindestbesteuerung
Pillar Two / MinStG

Pillar Two und das deutsche Mindeststeuergesetz (MinStG) verpflichten große Unternehmensgruppen zu eigenständigen GloBE-Einkommensberechnungen und neuen Erklärungspflichten gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern.

MinStGseit 1.1.2024
750 Mio. EURSchwellenwert
30.06.2026GIR-Frist GJ 2024
Pillar TwoOECD GloBE-Regeln
Martin Blesgen — Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter KWS International, Bonn
Martin Blesgen Steuerberater · Geschäftsführender Gesellschafter → Vollständiges Profil
Spezialisierung Ausschließlich internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
Qualifikation LL.M. International Tax Law, Wirtschaftsuniversität Wien
Fachpublikation Herausgeber „Transfer Pricing in Germany“, Verlag Otto Schmidt, Köln
GIR-Frist Erste GIR-Meldung für GJ 2024 bis 30.06.2026 — DAC9 / MinStBV

Was ist die globale Mindestbesteuerung?

Die globale Mindestbesteuerung — international bekannt als Pillar Two oder GloBE (Global Anti-Base Erosion) — ist das weitreichendste Reformprojekt der internationalen Unternehmensbesteuerung seit Jahrzehnten. Das Ziel: Unternehmensgruppen mit mindestens 750 Mio. EUR konsolidiertem Jahresumsatz sollen in jeder Jurisdiktion eine effektive Steuerbelastung von mindestens 15 % zahlen — gemessen am eigens definierten GloBE-Einkommen, nicht am klassischen steuerlichen Ergebnis.

Die Grundidee

15 % Mindeststeuer­satz

Liegt die effektive Steuerbelastung einer Konzerneinheit in einer Jurisdiktion unter 15 %, kann die Muttergesellschaft zur Nachzahlung (Top-up Tax) verpflichtet werden — unabhängig davon, ob das Land selbst Pillar Two umgesetzt hat.

Deutsches Recht

Mindest­steuer­gesetz (MinStG)

Deutschland hat die OECD GloBE-Musterregeln durch das MinStG in nationales Recht umgesetzt. Es gilt grundsätzlich für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2024. Das Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG, BGBl. 2025 I Nr. 353) hat die Regeln zum 23. Dezember 2025 fortgeschrieben.

OECD-Rahmen

G20/OECD Zwei-Säulen-Lösung

Über 140 Staaten haben sich im Rahmen des Inclusive Framework verpflichtet. Die GloBE-Musterregeln, das Commentary und die Administrative Guidance bilden den internationalen Referenzrahmen. Maßgebend: OECD Consolidated Commentary 2025 (Mai 2025).

Abgrenzung

Nicht: klassische Steuer­erklärung

Die Pillar-Two-Compliance erfordert eine eigenständige GloBE-Einkommens­berechnung pro Jurisdiktion und die Erstellung eines GloBE Information Return (GIR) nach OECD-Musterformular — kein Anhang zur KSt-Erklärung.

Bin ich betroffen?

Betroffenheitstest — zwei Schwellen gleichzeitig

Schwelle 1 — Umsatz

750 Mio. EUR Jahresumsatz

Maßstab ist der konsolidierte Umsatz gemäß dem nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsstandard erstellten Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft — nicht die Summe von Einzelabschlüssen (§ 1 Abs. 1 MinStG). Auch reine Holding-Strukturen ohne operatives Geschäft können betroffen sein.

Schwelle 2 — Zeitraum

2 von 4 Vorjahren

Die Schwelle muss in mindestens zwei der vier dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Jahre erreicht worden sein. Erstmaliger Eintritt in den Anwendungsbereich: prüfen, ob 2022/2023 bereits überschritten.

Hinweis: Unternehmensgruppen unterhalb von 750 Mio. EUR können dennoch indirekt betroffen sein — etwa als Tochtergesellschaft einer größeren Gruppe oder wenn einzelne Jurisdiktionen eine nationale QDMTT eingeführt haben. Gesamtschuldnerische Haftung: Inländische Geschäftseinheiten haften nach § 3 Abs. 5 MinStG gesamtschuldnerisch für die Mindeststeuer des Gruppenträgers. Eine deutsche Tochtergesellschaft kann damit direkt für die Pillar-Two-Verbindlichkeit der Gesamtgruppe in Anspruch genommen werden.

Das Regelwerk: drei Erhebungsmechanismen

Pillar Two arbeitet mit drei ineinandergreifenden Mechanismen. Ihre Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben: QDMTT hat Vorrang, IIR geht der UTPR vor. Die effektive Steuerbelastung wird pro Jurisdiktion und nicht pro Konzerneinheit berechnet. Maßgeblicher Interpretationsrahmen ist der OECD Consolidated Commentary 2025 (Mai 2025), der alle Administrative Guidance bis März 2025 konsolidiert.

Primärmechanismus

Primärergänzungssteuer

Income Inclusion Rule (IIR)

Die Muttergesellschaft erhebt eine Ergänzungssteuer auf die unterversteuerten Gewinne ihrer Tochtergesellschaft. In Deutschland in §§ 8 ff. MinStG geregelt. Gilt für den unmittelbaren Gruppenträger mit Sitz in einem IIR-Staat.

Auffang­mechanismus

Sekundärergänzungssteuer

Undertaxed Profits Rule (UTPR)

Greift ein, wenn der Gruppenträger keine IIR erhebt oder selbst unterbesteuert ist. In Deutschland in §§ 13 ff. MinStG geregelt — jedoch erst ab dem 1. Januar 2025 (nicht 2024). Für das Wirtschaftsjahr 2024 galt in Deutschland damit kein greifender UTPR-Mechanismus gegen US-Gruppen.

Nationale Vorablösung

Nationale Ergänzungssteuer

Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT)

Statt eine ausländische IIR zu bedienen, erhebt der Ansässigkeitsstaat selbst eine nationale Top-up Tax. Hat Vorrang vor IIR und UTPR. In Deutschland in §§ 78 ff. MinStG geregelt.

ETR = Erfasste Steuern ÷ GloBE-Einkommen — beide Seiten erfordern eigenständige Anpassungen

Die effektive Steuerbelastung (ETR) ergibt sich aus dem Quotienten zweier angepasster Größen: den erfassten Steuern (Covered Taxes) im Zähler und dem GloBE-Einkommen im Nenner. Beide weichen erheblich von den handelsrechtlichen Ausgangswerten ab und erfordern eigenständige Berechnungen.

GloBE-Einkommen: Ausgangspunkt ist der Jahresabschluss nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsstandard. Danach greifen substanzbasierte Freibeträge für Lohnkosten und Sachanlagen (SBIE), spezifische Anpassungen für latente Steuern und zahlreiche Sonderregeln für Übergangsjahre.

Erfasste Steuern (Covered Taxes): Nicht jede im Jahresabschluss ausgewiesene Steuer gilt als erfasste Steuer im GloBE-Sinne. Anpassungen für latente Steueransprüche, Quellensteuerkapplungen und hybridbedingte Verschiebungen können den Zähler erheblich von der handelsrechtlichen Steuerposition abweichen lassen.

Ohne Berechnung beider Größen lässt sich eine verlässliche ETR-Aussage nicht treffen.

Verhältnis zu Verrechnungspreisen: Werden Gewinne durch konzerninterne Transaktionen in Niedrigsteuerjurisdiktionen verlagert und liegt die GloBE-ETR dort unter 15 %, greift IIR oder UTPR nach. Rein steuermotivierte Gewinnverlagerungen verlieren damit weitgehend ihre Attraktivität — bestehende TP-Strukturen sollten auf Pillar-Two-Kompatibilität geprüft werden.

Aktuelle Entwicklungen 2025–2026

Das Pillar-Two-Regelwerk ist nicht statisch. Seit Inkrafttreten des MinStG haben sich auf nationaler und internationaler Ebene wesentliche Änderungen ergeben, die den Compliance-Aufwand und die Steuerwirkung erheblich beeinflussen.

14.04.2025

DAC9 — GIR-Informationsaustausch in der EU

Die EU-Richtlinie DAC9 (Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates) regelt den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über den GloBE Information Return zwischen EU-Mitgliedstaaten. Erste Meldepflicht ebenfalls am 30. Juni 2026.

23.12.2025

Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) Neu

Mit dem MinStAnpG (BGBl. 2025 I Nr. 353) hat Deutschland das MinStG fortgeschrieben. Für die Lizenzschranke des § 4j EStG gilt eine Zweistufigkeit: Ab 1. Januar 2024 wurde die Niedrigbesteuerungsschwelle auf 15 % abgesenkt; ab VZ 2025 entfällt § 4j EStG vollständig, da IIR, UTPR und QDMTT die Schutzfunktion übernehmen. Hinzu kommen Anpassungen bei latenten Steuern und Umsetzung von OECD Administrative Guidance in nationales Recht.

29.12.2025

Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV) Neu

Die MinStBV (BGBl. 2025 I Nr. 373) legt das OECD-GIR-Musterformular als verbindliches Format für den deutschen Mindeststeuer-Bericht fest. Erste Einreichung beim BZSt: 30. Juni 2026 für das Wirtschaftsjahr 2024.

05.01.2026

OECD Side-by-Side Package: US-Sonderstatus

Das OECD Side-by-Side Package gewährt Unternehmensgruppen mit US-Muttergesellschaft (UPE) ab dem Wirtschaftsjahr 2026 einen besonderen Status: IIR und UTPR entfallen in Deutschland für diese Gruppen, sofern die USA im OECD Central Record als Qualified SbS Regime gelistet sind. Bislang sind ausschließlich die USA in diesem Register geführt (Stand: Mai 2026). Die GIR-Pflicht für 2024 und 2025 besteht in vollem Umfang.

12.01.2026

EU-Kommission bestätigt SbS-Anwendbarkeit

Die EU-Kommission hat mit Mitteilung C/2026/253 die Anwendbarkeit des OECD Side-by-Side Package über Art. 32 der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie anerkannt — ohne Richtlinienänderung. Das schafft Rechtssicherheit für die Nichterhebung von IIR und UTPR gegenüber US-Gruppen ab 2026.

Wichtiger Hinweis — US-Sonderregelung und GIR-Fristen: Die US-Sonderregelung entlastet US-UPE-Gruppen ab 2026 — ändert aber nichts an den GIR-Pflichten für 2024 und 2025. Wer diese Fristen versäumt, riskiert Verspätungszuschläge und Schätzbefugnisse des BZSt.

Compliance-Fristen im Überblick

Das MinStG schafft neue, eigenständige Erklärungspflichten, die von den körperschaftsteuerlichen Abgabefristen abweichen. Die wichtigsten Termine gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):

Zentrale Einreichung im Ausland (§ 75 Abs. 2 MinStG) Die inländische GIR-Abgabepflicht kann entfallen, wenn die oberste Muttergesellschaft den GIR in einem anderen Staat einreicht und ein wirksamer automatischer Informationsaustausch mit Deutschland besteht (DAC9 oder GIR MCAA). Achtung § 75 Abs. 4 MinStG: Die bloße Einreichung im Ausland schützt nicht vor deutschen Verspätungszuschlägen, wenn der Datenaustausch faktisch scheitert.
✓ Erledigt (GJ 2024) 28. Feb. 2025

Gruppenträgermeldung GJ 2024

Meldung an das BZSt, welche inländische Konzerngesellschaft den GIR für GJ 2024 einreicht. Frist abgelaufen.

⏰ Dringend — GJ 2024 30. Jun. 2026

GloBE Information Return (GIR) GJ 2024

Erste Abgabe des Mindeststeuer-Berichts beim BZSt. Format: OECD-GIR-Musterformular gemäß MinStBV. Gleichzeitig: Informationsaustausch über DAC9 zwischen EU-Mitgliedstaaten.

Ausnahme § 75 Abs. 2 MinStG: Bei zentraler Einreichung im Ausland mit wirksamem Informationsaustausch kann die inländische Pflicht entfallen.

Frist läuft in Kürze ab
✓ Erledigt (GJ 2025) 28. Feb. 2026

Gruppenträgermeldung GJ 2025

Meldung für das Wirtschaftsjahr 2025. Frist abgelaufen. Nachzügler: Prüfen, ob Nachholung möglich ist.

→ Planung GJ 2025 30. Jun. 2027

GloBE Information Return (GIR) GJ 2025

Abgabe des Mindeststeuer-Berichts für GJ 2025. Gilt auch für Gruppen, die erstmalig 2025 den Schwellenwert überschreiten.

→ Ab GJ 2026 Feb. 2027

Gruppenträgermeldung GJ 2026

Erstmals mit Möglichkeit zur Nutzung des SbS-Safe-Harbour für US-UPE-Gruppen. Prüfen, ob Opted-In-Erklärung erforderlich.

→ Parallel: Steuererklärung Variabel

Mindeststeuer-Steuererklärung

Abgabe beim zuständigen Finanzamt des Gruppenträgers. Frist richtet sich nach allgemeinen KSt-Abgabefristen (mit steuerlicher Vertretung: regelmäßig bis 31. Juli des übernächsten Jahres).

Keine GIR-Vorbereitung für GJ 2024? Die Erstellung eines vollständigen GloBE Information Return erfordert je nach Konzernstruktur mehrere Wochen. Die elektronische Einreichung erfolgt über das BZSt-Online-Portal (www.bzst.de). Nehmen Sie jetzt Kontakt auf, um die Frist am 30. Juni 2026 noch zu halten.

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Safe Harbours & Vereinfachungen

Das Pillar-Two-Regelwerk enthält mehrere Vereinfachungsregeln, die den Compliance-Aufwand erheblich reduzieren können. Ihre Anwendbarkeit hängt von konkreten Voraussetzungen ab — eine pauschale Inanspruchnahme ist nicht möglich.

CbCR-Safe-Harbour
Transitional Safe Harbour

Liegt ein qualifizierter länderbezogener Bericht (CbCR) vor, können vereinfachte Tests genutzt werden, um die vollständige GloBE-Einkommensberechnung für einzelne Jurisdiktionen zu vermeiden: De-Minimis-Test, vereinfachter ETR-Test und Substance-Based Test.

Geltungszeitraum: Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen (OECD Administrative Guidance, Art. 5.1 GloBE). Umfasst regulär die Jahre 2024, 2025 und 2026. Voraussetzung: qualifizierter CbCR mit ausreichender Datenqualität.

Side-by-Side Safe Harbour

Unternehmensgruppen mit Muttergesellschaft (UPE) in einem im OECD Central Record gelisteten Staat sind ab dem Wirtschaftsjahr 2026 von IIR und UTPR in Deutschland ausgenommen. Derzeit ist ausschließlich die USA gelistet (Stand: Mai 2026).

Voraussetzungen: UPE in den USA; USA dauerhaft im OECD Central Record gelistet; keine Änderung der EU-Umsetzung. Die GIR-Pflicht für 2024 und 2025 bleibt unberührt.

Substanztest (SBIE)

Der substanzbasierte Freibetrag (Substance-Based Income Exclusion) ermöglicht einen pauschalen Abzug vom GloBE-Nettoeinkommen auf Basis von Lohnkosten und dem Buchwert der Sachanlagen. Gilt für alle betroffenen Jurisdiktionen, in denen echte wirtschaftliche Substanz vorhanden ist.

Die Wirkrichtung ist entscheidend: SBIE reduziert den Nenner der ETR-Formel (das GloBE-Nettoeinkommen). Ein kleinerer Nenner ergibt eine höhere ETR — die Lücke zur 15-%-Schwelle verkleinert sich entsprechend. Maßgeblich: OECD Musterregel Art. 9.2. Übergangssätze: 2032 noch 5,8 % (Lohn) / 5,4 % (Sachanlagen) — Zielwert je 5,0 % erst ab 2033.

Vereinfachter Wesentlichkeitstest

Konzerneinheiten können auf die vollständige GloBE-Berechnung verzichten, wenn der Dreijahresdurchschnitt für eine Jurisdiktion folgende Schwellen unterschreitet: weniger als 10 Mio. EUR GloBE-Umsatz und weniger als 1 Mio. EUR GloBE-Gewinn oder -Verlust (§ 87 Nr. 2 MinStG / Art. 5.1.1 GloBE).

Die Durchschnittsbetrachtung ist entscheidend: Ein einmaliges Unterschreiten der Schwellen in einem Einzeljahr genügt nicht. Umgekehrt schließen einmalige Umsatzspitzen den Safe Harbour nicht sofort aus, solange der Dreijahresdurchschnitt die Schwellen wahrt. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.

Latente Steuern im Übergangsjahr

Das Übergangsjahr nach §§ 70 ff. MinStG ermöglicht es, bestehende latente Steueransprüche und -verbindlichkeiten in die GloBE-Berechnung einzubeziehen. Dies ist komplex, kann aber erheblich zur Senkung der effektiven GloBE-ETR beitragen.

Das Übergangsjahr verschiebt sich entsprechend um den Zeitraum der genutzten CbCR-Safe-Harbour-Regelung. Abstimmung mit IFRS-Abschluss erforderlich.

QDMTT Safe Harbour Art. 5.2 GloBE / permanente Regelung

Erhebt eine Jurisdiktion eine qualifizierte QDMTT, entfällt nicht nur die IIR-Nacherhebung — die Jurisdiktion gilt auch als Safe-Harbour-berechtigt für die ETR-Berechnung. Für ausländische Muttergesellschaften mit deutschen Tochtergesellschaften: Die deutsche QDMTT (ab 2024) kann die IIR-Pflicht im Sitzland der Muttergesellschaft für Deutschland ausschließen.

Über 35 Jurisdiktionen haben eine QDMTT eingeführt (Stand: Mai 2026). Voraussetzung: OECD-Anerkennung als qualifizierte QDMTT im Peer Review. Regelmäßige Prüfung des OECD Peer Review Status erforderlich.

Häufige Fragen

Was Mandanten wissen wollen

Direkte Antworten auf die häufigsten Fragen zur globalen Mindestbesteuerung — aus der Perspektive der Unternehmensführung.

Direkt betroffen sind nach § 1 Abs. 1 MinStG nur Gruppen mit mindestens 750 Mio. EUR konsolidiertem Jahresumsatz. Unterhalb dieser Schwelle greift das MinStG nicht unmittelbar.

Dennoch kann mittelbare Betroffenheit bestehen: Gehört Ihr Unternehmen als Tochtergesellschaft zu einer größeren Gruppe, die die Schwelle überschreitet, sind Sie Teil der GloBE-Berechnung — auch wenn Sie selbst deutlich kleiner sind. Die GloBE-Regeln wirken auf Konzernebene, nicht auf Ebene der Einzelgesellschaft.

Außerdem sollten Gruppen in der Nähe des Schwellenwerts (600–750 Mio. EUR) prüfen, ob durch Wachstum oder Erwerbe die Schwelle in naher Zukunft überschritten wird — und die GIR-Fähigkeit frühzeitig aufbauen.

Das hängt von der Konzernstruktur ab. Es gibt drei relevante Konstellationen:

US-Muttergesellschaft (US-UPE): Ab dem Wirtschaftsjahr 2026 können Sie den Side-by-Side Safe Harbour nutzen — IIR und UTPR in Deutschland entfallen dann für Ihre Gruppe. Die GIR-Pflicht für 2024 und 2025 besteht unverändert in vollem Umfang.

Deutsche oder andere Nicht-US-Muttergesellschaft: Keine Änderung. Volles Pillar-Two-Regelwerk bleibt anwendbar, einschließlich IIR und UTPR.

Tochtergesellschaft eines US-Konzerns in Deutschland: GIR-Pflicht besteht weiterhin für 2024/2025. Ob die Gruppe den SbS-Safe-Harbour für 2026 nutzt, entscheidet die US-Muttergesellschaft.

Wichtig: Der US-Rückzug entlastet nicht von den bestehenden GIR-Fristen. Wer die Frist zum 30. Juni 2026 verpasst, dem drohen Verspätungszuschläge und Schätzbefugnisse des BZSt.

Die erste GIR-Einreichung für das Wirtschaftsjahr 2024 ist bis zum 30. Juni 2026 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fällig. Das Format ist durch die MinStBV (BGBl. 2025 I Nr. 373) als OECD-GIR-Musterformular vorgegeben.

Für das Wirtschaftsjahr 2025 gilt die Frist 30. Juni 2027. Parallel ist die Gruppenträgermeldung zu beachten: Sie läuft jeweils bis zum letzten Tag des Februar des Folgejahres.

Ausnahme: Zentrale Einreichung im Ausland (§ 75 Abs. 2 MinStG). Die inländische GIR-Abgabepflicht kann entfallen, wenn die Muttergesellschaft den GIR in einem anderen Staat einreicht und zwischen diesem Staat und Deutschland ein wirksamer automatischer Informationsaustausch besteht (DAC9 oder GIR MCAA). Wichtige Einschränkung nach § 75 Abs. 4 MinStG: Die bloße Einreichung im Ausland schützt nicht vor deutschen Verspätungszuschlägen, wenn der Datenaustausch faktisch scheitert.

Praxiserfahrung: Die Erstellung eines vollständigen GIR erfordert je nach Datenlage und Anzahl der Jurisdiktionen mehrere Wochen Vorlaufzeit. Ob die zentrale Einreichung im Ausland die inländische Pflicht im konkreten Fall tatsächlich ersetzt, hängt vom Vorliegen eines wirksamen Austauschabkommens ab. KWS prüft beides.

Der CbCR-Safe-Harbour ermöglicht es, auf die vollständige GloBE-Einkommensberechnung für eine Jurisdiktion zu verzichten, wenn drei vereinfachte Tests auf Basis des länderbezogenen Berichts bestanden werden: ein De-Minimis-Test, ein vereinfachter ETR-Test und ein Substance-Based Test.

Beim De-Minimis-Test ist die Durchschnittsbetrachtung entscheidend: Die Schwellen von weniger als 10 Mio. EUR Umsatz und weniger als 1 Mio. EUR Gewinn oder Verlust beziehen sich auf den Durchschnitt des aktuellen und der zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahre (Art. 5.1.1 GloBE).

Er gilt nach OECD Administrative Guidance für Wirtschaftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen — also regulär für 2024, 2025 und 2026. Voraussetzung ist ein qualifizierter CbCR, dessen Datenqualität die Tests auch tatsächlich erlaubt.

Die Nutzung des CbCR-Safe-Harbour reduziert den GIR-Erstellungsaufwand erheblich, schließt ihn aber nicht aus. Auch bei umfangreich genutztem Safe Harbour ist der GIR einzureichen.

Pillar Two ergänzt die Verrechnungspreisregeln, ersetzt sie aber nicht. Ein Verrechnungspreis, der dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, kann trotzdem dazu führen, dass eine Tochtergesellschaft in einer Niedrigsteuerjurisdiktion unter die 15-%-Schwelle fällt — und die Muttergesellschaft eine IIR-Nacherhebung schuldet.

Praktisch bedeutet das: Bestehende IP-Strukturen in Niedrigsteuerjurisdiktionen, Rohstoffhandelsgesellschaften mit geringer Substanz und Cash-Pool-Gesellschaften in Steueroptimierungsjurisdiktionen verlieren unter Pillar Two erheblich an Attraktivität.

KWS prüft Ihre bestehende Verrechnungspreisstruktur auf Pillar-Two-Kompatibilität. Besonders relevant: IP-Boxen in Irland, Niederlande, Singapur und vergleichbaren Jurisdiktionen.

Mit der Gruppenträgermeldung gibt der inländische Gruppenträger (oder eine benannte inländische Konzerneinheit) gegenüber dem BZSt bekannt, wer in Deutschland für die Einreichung des GIR zuständig ist.

Die Meldung ist für jedes Wirtschaftsjahr erneut abzugeben. Frist: jeweils spätestens bis zum letzten Tag des Februars des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres. Für GJ 2024 war die Frist der 28. Februar 2025, für GJ 2025 der 28. Februar 2026.

Rechtsfolge bei Fristversäumnis: Wird die Gruppenträgermeldung nicht fristgerecht abgegeben, greift nach § 3 Abs. 3 Satz 4 MinStG ein gesetzlicher Bestimmungsmechanismus. Automatisch wird die wirtschaftlich bedeutendste inländische Geschäftseinheit zum Gruppenträger. Diese Gesellschaft trägt dann die volle GIR-Pflicht, unabhängig davon, ob sie über die notwendigen Konzerndaten verfügt. In Verbindung mit der gesamtschuldnerischen Haftung aller inländischen Einheiten (§ 3 Abs. 5 MinStG) können die Haftungskonsequenzen für die betroffene Gesellschaft erheblich sein.

Versäumte Gruppenträgermeldungen können nachgeholt werden. Das BZSt hat bisher kulant reagiert — das ändert sich erfahrungsgemäß mit zunehmender Reife des Verfahrens. Bei noch nicht nachgeholter Meldung für GJ 2024 oder 2025 empfehlen wir sofortige Nachholung.

Weitere Fragen zu Ihrer Konzernstruktur? Wir stehen für eine unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.

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Was KWS übernimmt

Pillar-Two-Compliance ist kein Einmalprojekt. KWS begleitet Ihre Unternehmensgruppe von der ersten Betroffenheitsprüfung über die laufende Deklaration bis zur Verteidigung gegenüber Finanzbehörden.

Betroffenheitsanalyse & Ersteinschätzung

Schwellenprüfung nach § 1 MinStG, Jurisdiktionskartierung, Identifikation betroffener Konzerneinheiten und erste Einschätzung des Top-up-Tax-Risikos pro Niedrigsteuerjurisdiktion. Grundlage für alle weiteren Schritte.

GloBE-Einkommensberechnung & ETR-Analyse

Jurisdiktionsweise Berechnung des GloBE-Einkommens und der effektiven Steuerbelastung. Anwendung von SBIE, latenten Steuern und spezifischen GloBE-Anpassungen. Prüfung, welche Jurisdiktionen eine ETR unter 15 % aufweisen.

Safe-Harbour-Prüfung

Prüfung der Anwendbarkeit des CbCR-Safe-Harbour, des SBIE, des Wesentlichkeitstests und — ab GJ 2026 — des Side-by-Side Safe Harbour für US-UPE-Gruppen. Dokumentation der gewählten Vereinfachungen.

Deklaration: GIR, Meldung, Erklärung

Erstellung des GloBE Information Return nach OECD-Musterformular (MinStBV), der Gruppenträgermeldung gegenüber dem BZSt und der Mindeststeuer-Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt. Einhaltung aller gesetzlichen Fristen.

Latente Steuern & Bilanzkomplex

GloBE-konforme Behandlung latenter Steuern nach IFRS und HGB im Übergangsjahr. Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer, Dokumentation nach §§ 70 ff. MinStG. Besondere Expertise bei deutsch-japanischen und deutsch-britischen Konzernstrukturen.

Betriebsprüfung, Haftung & internationale Koordination

Vertretung gegenüber dem BZSt und den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen. Nach § 3 Abs. 5 MinStG haften inländische Geschäftseinheiten gesamtschuldnerisch für die Mindeststeuer des Gruppenträgers. KWS koordiniert mit Kooperationspartnern in Japan, UK, USA und weiteren Jurisdiktionen.

KWS berät ausschließlich im internationalen Steuerrecht. Pillar Two ist kein Zusatzthema — es ist ein zentrales Beratungsfeld unserer Kanzlei.

Auch: Verrechnungspreise

Ihr Ansprechpartner für Pillar Two / MinStG

Beratung durch ausgewiesene Expertise

Martin Blesgen — Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter KWS International, Bonn

Globale Mindestbesteuerung · Pillar Two / MinStG · Verrechnungspreise

Martin Blesgen

Dipl.-Volkswirt · LL.M. (International Tax Law, WU Wien) · Steuerberater Geschäftsführender Gesellschafter, KWS International Steuerberatungsgesellschaft mbH

Globale Mindestbesteuerung Pillar Two / MinStG GloBE-Compliance & GIR Safe Harbour-Prüfung Verrechnungspreise Japan, UK, USA
Fachpublikationen
  • Herausgeber: „Transfer Pricing in Germany“, Verlag Otto Schmidt, Köln
  • Autor: Deutsches Umsatzsteuer-Kapitel, EU VAT Compass, IBFD Amsterdam
  • Beitrag European Taxation, IBFD Amsterdam
  • „Permanent Establishments of Insurance Companies“, in: „Permanent Establishments in International Tax Law“, Linde Publisher, Wien

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Erstberatung Pillar Two / MinStG

Steuerberater für globale Mindestbesteuerung — jetzt Gespräch anfragen

Ob Betroffenheitsprüfung, GIR-Erstellung bis zur Frist am 30. Juni 2026 oder Unterstützung bei der Safe-Harbour-Analyse — als spezialisierte Kanzlei sind wir Ihr Ansprechpartner für Pillar Two in Deutschland, Japan, UK und USA.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die globale Mindestbesteuerung nach dem deutschen Mindeststeuergesetz (MinStG) und den OECD GloBE-Regeln und stellt keine steuerliche Beratung im Einzelfall dar. Maßgeblicher internationaler Interpretationsrahmen ist der OECD Consolidated Commentary 2025 (Mai 2025). Die Rechtslage im Bereich Pillar Two entwickelt sich weiterhin: Insbesondere der Adoptionsstand des Side-by-Side Safe Harbour (SbS), eine mögliche Verlängerung des Transitional CbCR Safe Harbour sowie die nationale Umsetzung in einzelnen Jurisdiktionen können sich kurzfristig ändern. Für eine mandatsbezogene Einschätzung sprechen Sie uns direkt an. → Kontakt