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Berater der KWS International im Gespräch am Konferenztisch
Berater der KWS International im Gespräch am Konferenztisch

Internationales Steuerrecht
AStG, DBA und grenzüberschreitende Strukturen

Grenzüberschreitende Unternehmens- und Vermögensstrukturen werfen Fragen zu Hinzurechnungsbesteuerung, Betriebsstätten, Doppelbesteuerungsabkommen und Wegzugsbesteuerung auf, die frühzeitige Klärung verlangen.

§§ 7–14 AStGHinzurechnungsbesteuerung
90+ DBAPartnerstaaten (BMF-Stand 1.1.2026)
§ 6 AStGWegzugsbesteuerung
§ 50d EStGQuellensteuerentlastung
Martin Blesgen — Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter KWS International, Bonn
Martin Blesgen Steuerberater · Geschäftsführender Gesellschafter → Vollständiges Profil
Spezialisierung Ausschließlich internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
Qualifikation LL.M. International Tax Law, Wirtschaftsuniversität Wien
Fachpublikation Herausgeber „Transfer Pricing in Germany“, Verlag Otto Schmidt, Köln
DBA-Netzwerk Ansässigkeits- und Zuordnungsfragen in mehr als 90 deutschen DBA-Partnerstaaten (BMF-Stand 1.1.2026)

Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG

Die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert, dass passive Einkünfte — etwa aus Finanzierung, Lizenzierung oder reiner Vermögensverwaltung — in niedrig besteuerte ausländische Gesellschaften verlagert und dort thesauriert werden, ohne dass eine deutsche Besteuerung eintritt. Greift sie, wird das Einkommen der Auslandsgesellschaft dem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner anteilig zugerechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich ausgeschüttet wurde.

Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen

  • BeherrschungUnbeschränkt Steuerpflichtige sind zu mehr als 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt (§ 7 AStG), bei Kapitalanlageeinkünften genügt bereits eine Beteiligung von mindestens 1 %.
  • Passive EinkünfteDie Gesellschaft erzielt Einkünfte, die nicht im abschließenden Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG stehen — etwa aus Finanzierung, Lizenzierung eigener Rechte ohne wesentliche Eigenentwicklung oder reiner Vermögensverwaltung.
  • NiedrigbesteuerungDie Ertragsteuerbelastung der Auslandsgesellschaft liegt unter 15 % (§ 8 Abs. 5 AStG). Die Grenze wurde durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 397 v. 21.12.2023) von zuvor 25 % auf 15 % abgesenkt und damit an den Pillar-Two-Mindeststeuersatz angeglichen — anwendbar für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2023 enden.

Niedrigsteuergrenze

15 %

Seit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 397, zuvor 25 %). Maßgeblich ist die tatsächliche Belastung, nicht der nominale Steuersatz des Sitzstaats.

§ 9 AStG — Freigrenze (ab 2026, MinStAnpG) Die Hinzurechnungsbesteuerung entfällt, wenn die passiven Einkünfte der Gesellschaft relativ nicht mehr als ein Drittel der Gesamteinkünfte und absolut 100.000 EUR je Gesellschaft nicht übersteigen.

Rechtsfolge ist die volle Steuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG): Teileinkünfteverfahren, Abgeltungsteuer und die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG sind auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AStG ausdrücklich nicht anwendbar — anders als bei einer echten Gewinnausschüttung. Im Ausland tatsächlich gezahlte Steuern werden nach § 12 AStG angerechnet. In der Praxis betrifft das vor allem Holdingstrukturen, IP-Gesellschaften und konzerninterne Finanzierungsvehikel in Niedrigsteuerjurisdiktionen — ein Bereich, in dem Struktur und Substanz der Auslandsgesellschaft von Beginn an dokumentationsfest angelegt sein sollten.

Entlastung von ausländischen Quellensteuern

Zahlungen von Zinsen, Lizenzen und Dividenden über Grenzen hinweg unterliegen häufig einem Quellensteuerabzug im Zahlungsstaat. Ohne Entlastung droht wirtschaftliche Doppelbesteuerung: Steuer im Quellenstaat und Steuer auf dieselben Einkünfte im Ansässigkeitsstaat.

Ausländische Quellensteuer auf deutsche Investments

Entlastung erfolgt entweder direkt an der Quelle (Freistellung nach DBA oder EU-Mutter-Tochter- bzw. Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie) oder nachträglich im Erstattungsverfahren gegenüber der ausländischen Finanzverwaltung. Zentrale Voraussetzung ist regelmäßig der Nachweis der Ansässigkeit in Deutschland (Certificate of Residence) sowie gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentums an den Einkünften.

Deutsche Quellensteuer auf Zahlungen ins Ausland

Für beschränkt steuerpflichtige Empfänger reduziert eine Freistellungsbescheinigung nach § 50a EStG den deutschen Steuerabzug bereits im Zahlungszeitpunkt. Das BEG IV hat die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung zum 1. Januar 2025 von drei auf fünf Jahre verlängert — ein administrativer Erleichterungseffekt für wiederkehrende konzerninterne Zahlungen.

Treaty Shopping — § 50d Abs. 3 EStG: Eine ausländische Gesellschaft erhält die DBA- oder Richtlinienvergünstigung nur, soweit ihre Gesellschafter bei direktem Bezug der Einkünfte nicht ebenfalls anspruchsberechtigt wären und die Gesellschaft über ausreichende eigene Wirtschaftstätigkeit verfügt. Reine Durchleitungsgesellschaften ohne Substanz scheitern regelmäßig an dieser Prüfung.

Praktisch entscheidet die Erstattung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder bei der ausländischen Finanzverwaltung häufig über mehrere Monate gebundene Liquidität. Eine strukturierte Vorbereitung — vollständige Ansässigkeitsnachweise, Substanzdokumentation, fristgerechte Antragstellung — verkürzt diesen Zeitraum spürbar.

Grenzüberschreitende Verlustverrechnung

Nach dem steuerlichen Trennungsprinzip bleiben Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft grundsätzlich im Ausland — eine Verrechnung mit inländischen Gewinnen der Muttergesellschaft findet nicht automatisch statt. Der EuGH hat mit der Rechtsfigur der „finalen Verluste“ seit der Entscheidung Marks & Spencer (2005) hiervon eine begrenzte Ausnahme entwickelt, die die Rechtsprechung seither jedoch schrittweise wieder eingeschränkt hat.

Aktuelle Rechtslage restriktiv: Der BFH hat mit Urteil vom 22.02.2023 (I R 35/22) entschieden, dass Verluste einer EU-Betriebsstätte in Deutschland nicht abziehbar sind, wenn das einschlägige DBA Deutschland kein Besteuerungsrecht für die ausländischen Einkünfte zuweist — selbst wenn die Verluste im Ausland unter keinen Umständen mehr verwertbar und damit „final“ sind. Bei Tochterkapitalgesellschaften verlangt der BFH (Urteil vom 09.08.2023, I R 26/19) zusätzlich eine tatsächlich „gelebte“ Organschaft: Die Verluste müssen von der inländischen Muttergesellschaft bereits laufend nach den Vorgaben der §§ 14 ff. KStG getragen worden sein, eine nachträgliche Verlustzuweisung erst im Finalitätsjahr genügt nicht. Die europarechtliche Diskussion um die Reichweite dieser restriktiven Linie ist damit nicht abgeschlossen; jede Einzelkonstellation verdient eine eigene Prüfung, bevor mit einer Verlustverrechnung kalkuliert wird.

Praktische Konsequenz: Wer eine Auslandsexpansion mit Anlaufverlusten plant, sollte die Verlustfrage bereits bei der Strukturwahl mitdenken — etwa über eine ertragsteuerliche Organschaft mit tatsächlicher Verlustübernahme von Beginn an, statt sich nachträglich auf die enger gewordene Figur der finalen Verluste zu verlassen.

Betriebsstättenrisiken erkennen

Eine Betriebsstätte im Ausland kann entstehen, ohne dass eine eigene Gesellschaft gegründet wird — mit der Folge, dass der Sitzstaat der Betriebsstätte ein eigenes Besteuerungsrecht auf den dort erwirtschafteten Gewinn erhält. Das Risiko wird in der Praxis häufig unterschätzt, weil es nicht an eine bewusste unternehmerische Entscheidung anknüpft, sondern an tatsächliche Gegebenheiten vor Ort.

  • Feste GeschäftseinrichtungEine feste, der eigenen Verfügungsmacht unterliegende Einrichtung, in der die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (§ 12 AO, Art. 5 Abs. 1 OECD-MA) — etwa ein Büro, eine Werkstatt oder ein fest zugeordneter Arbeitsplatz.
  • Reines RepräsentanzbüroBleibt die vor Ort ausgeübte Tätigkeit auf Vorbereitung oder Hilfstätigkeit beschränkt (Marktbeobachtung, Werbung, reine Kontaktpflege ohne Abschlussvollmacht), liegt nach Art. 5 Abs. 4 OECD-MA regelmäßig keine Betriebsstätte vor — seit der BEPS-Reform wird diese Ausnahme jedoch enger ausgelegt als früher.
  • Abhängiger Vertreter / HandelsvertreterHandelt eine Person im Ausland gewöhnlich im Namen des Unternehmens und schließt dabei Verträge ab oder wirkt an deren Zustandekommen wesentlich mit, kann eine Vertreterbetriebsstätte entstehen — unabhängig davon, ob formal ein eigenes Büro besteht.
  • Tochtergesellschaft (Inbound/Outbound)Eine rechtlich eigenständige Tochtergesellschaft begründet für sich genommen keine Betriebsstätte der Muttergesellschaft. Vorsicht ist geboten bei Doppelfunktionen — etwa wenn derselbe Geschäftsführer gleichzeitig als Vertreter der Muttergesellschaft auftritt und für diese Verträge abschließt.
§ 1 Abs. 5 AStG — Gewinnaufteilung nach dem AOA Liegt eine Betriebsstätte vor, ist ihr Gewinn nach dem Authorized OECD Approach zu ermitteln (BsGaV). Der BFH hat mit den Urteilen vom 18.12.2024 (I R 45/22 und I R 49/23) klargestellt, dass § 1 Abs. 5 AStG eine reine Einkünftekorrekturnorm ist — die Finanzverwaltung kann die AOA-Methode nicht schematisch erzwingen, ohne im Einzelfall ein konkretes Dealing festzustellen.

Für Bau- und Montagetätigkeiten im Ausland gilt eine eigene Betriebsstätten-Zeitgrenze (regelmäßig zwölf Monate nach DBA) mit eigenen Praxisfragen zur Fristberechnung bei mehreren Teilprojekten. Diese Konstellationen behandeln wir vertieft auf unserer Fachseite Bau- und Montagetätigkeiten.

Doppelbesteuerungsabkommen und Wegzugsbesteuerung

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verteilen Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten und verhindern, dass dieselben Einkünfte doppelt voll besteuert werden. Deutschland unterhält nach dem aktuellen BMF-Schreiben zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (07.01.2026) Abkommen mit mehr als 90 Staaten. Maßgeblich ist stets der konkrete Abkommenstext — die Verteilungsregeln unterscheiden sich je nach Einkunftsart und Partnerstaat erheblich.

Ansässigkeit bei Doppelbezug

Wird eine Person nach dem nationalen Recht beider Vertragsstaaten als ansässig behandelt, entscheidet die Tie-Breaker-Regel nach Art. 4 OECD-Musterabkommen über die abkommensrechtliche Ansässigkeit — geprüft in fester Stufenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.

Kein DBA mit dem Zielland

Besteht mit dem betreffenden Staat kein Abkommen, bietet § 34c EStG eine einseitige Entlastung: Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, sofern die inländische Steuerpflicht fortbesteht und die ausländische Steuer nachgewiesen wird. Eine vollständige Doppelbesteuerung wird dadurch gemildert, aber nicht immer vollständig beseitigt.

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Gibt eine unbeschränkt steuerpflichtige Person, die zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland auf, fingiert § 6 AStG eine Veräußerung dieser Anteile zum gemeinen Wert — die stillen Reserven werden besteuert, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Das Jahressteuergesetz 2024 hat den Anwendungsbereich zum 1. Januar 2025 auf Investmentanteile ausgeweitet: Bei gewöhnlichen Investmentfonds greift die Erweiterung ab einer Beteiligung von mindestens 1 % oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 EUR je Fonds (§ 19 Abs. 3 InvStG). Bei Spezial-Investmentfonds gilt dagegen keine Schwelle — jede Beteiligung einer Privatperson gilt als erfasst (§ 49 Abs. 5 InvStG).

Rückkehrerregelung: § 6 Abs. 3 AStG lässt die Steuer bei tatsächlicher Rückkehr innerhalb bestimmter Fristen wieder entfallen. Das Mindeststeueranpassungsgesetz (BGBl. 2025 I Nr. 353) hat die Regelung für Rückkehrfälle rückwirkend zum 01.07.2021 verschärft; die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Rückwirkung ist umstritten. Bei offenen Veranlagungsjahren sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) als Sofortmaßnahme sinnvoll ist — dies lässt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen.

Ausländische Stiftungen, Trusts und internationale Nachfolge

Hat eine Familienstiftung oder ein Trust ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland, rechnet § 15 AStG deren Einkommen anteilig dem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den Bezugs- und Anfallsberechtigten zu — unabhängig davon, ob tatsächlich ausgeschüttet wurde. Seit dem Jahressteuergesetz 2009 gilt eine Escape-Klausel: Die Zurechnung entfällt, wenn Stifter und Begünstigte nachweislich weder rechtlich noch tatsächlich über das Vermögen verfügen können und ein hinreichender Informationsaustausch mit dem Sitzstaat besteht (§ 15 Abs. 6 AStG). Ihrem Wortlaut nach gilt die Klausel nur für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR.

Der BFH hat diese Beschränkung mit vier im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen vom 03.12.2024 (u. a. IX R 32/22) für unionsrechtswidrig erklärt: Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) gilt auch gegenüber Drittstaaten, sodass sich Stifter und Begünstigte seither auch bei Stiftungen und Trusts außerhalb der EU/EWR — etwa in der Schweiz — auf die Escape-Klausel berufen können, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Reformvorhaben: Das BMF hat am 18.11.2025 einen Referentenentwurf für eine grundlegende Neufassung des § 15 AStG vorgelegt. Geplant sind unter anderem eine 15-%-Niedrigsteuergrenze analog zur Hinzurechnungsbesteuerung und der Ersatz des bisherigen Verfügungsmacht-Tests durch einen unionsrechtlichen „keine künstliche Gestaltung“-Test. Nach unserem Kenntnisstand befindet sich der Entwurf weiterhin im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht verabschiedet. Bei der Planung neuer Stiftungsstrukturen sollte der aktuelle Verfahrensstand vorab geprüft werden.

Wer stattdessen prüft, die internationale Nachfolge über eine deutsche Familienstiftung zu strukturieren — mit eigenen Fragen zu Ersatzerbschaftsteuer, Schachtelprivileg und Pflichtteilsschutz — findet die vertiefte Darstellung auf unserer eigenständigen Fachseite.

Häufige Fragen

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Sie greift, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: eine Beherrschung der ausländischen Gesellschaft durch unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als 50 %, passive Einkünfte außerhalb des Aktivitätskatalogs nach § 8 Abs. 1 AStG und eine Ertragsteuerbelastung der Gesellschaft unter 15 % (§ 8 Abs. 5 AStG, seit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. 2023 I Nr. 397).

Freigrenze: Liegen die passiven Einkünfte relativ unter einem Drittel der Gesamteinkünfte und absolut unter 100.000 EUR je Gesellschaft, entfällt die Hinzurechnung nach § 9 AStG (ab 2026, MinStAnpG).

Die Entlastung erfolgt entweder direkt an der Quelle auf Basis des einschlägigen DBA oder einer EU-Richtlinie, oder nachträglich im Erstattungsverfahren gegenüber der ausländischen Finanzverwaltung. Erforderlich sind regelmäßig ein Ansässigkeitsnachweis (Certificate of Residence) und der Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums an den Einkünften.

Für deutsche Quellensteuer auf Zahlungen ins Ausland reduziert eine Freistellungsbescheinigung nach § 50a EStG den Steuerabzug bereits im Zahlungszeitpunkt. Ihre Gültigkeitsdauer wurde durch das BEG IV zum 1. Januar 2025 von drei auf fünf Jahre verlängert.

Nur sehr eingeschränkt. Nach dem Trennungsprinzip bleiben ausländische Verluste grundsätzlich im Ausland. Der BFH hat diese Ausnahme zuletzt eng gefasst: Bei DBA-Freistellung sind Verluste einer EU-Betriebsstätte selbst dann nicht abziehbar, wenn sie im Ausland final geworden sind (BFH, 22.02.2023, I R 35/22). Bei Tochterkapitalgesellschaften verlangt der BFH zusätzlich eine bereits laufend gelebte Organschaft nach den §§ 14 ff. KStG (BFH, 09.08.2023, I R 26/19).

Hinweis: Der Rechtsstand entwickelt sich weiter — eine Einzelfallprüfung vor Planung einer Auslandsstruktur mit Anlaufverlusten ist unverzichtbar.

Meist bereits durch eine feste, der eigenen Verfügungsmacht unterliegende Geschäftseinrichtung (§ 12 AO, Art. 5 OECD-MA) oder durch einen abhängigen Vertreter, der gewöhnlich Verträge für das Unternehmen abschließt — ein eigenes Büro ist dazu nicht erforderlich. Reine Repräsentanz- und Hilfstätigkeiten bleiben ausgenommen, werden seit der BEPS-Reform aber enger ausgelegt als früher. Eine rechtlich eigenständige Tochtergesellschaft begründet für sich genommen keine Betriebsstätte der Muttergesellschaft.

Ohne DBA besteht grundsätzlich das Risiko einer echten Doppelbesteuerung, wenn beide Staaten dieselben Einkünfte voll besteuern. § 34c EStG bietet eine einseitige Entlastung: Die im Ausland tatsächlich gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, sofern die inländische Steuerpflicht fortbesteht und die Steuer nachgewiesen wird. Eine vollständige Beseitigung der Doppelbelastung erreicht diese Anrechnung nicht immer.

Wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Person mit einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgibt. § 6 AStG fingiert dann eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert, die stillen Reserven werden besteuert. Seit dem 1. Januar 2025 erfasst die Regelung durch das Jahressteuergesetz 2024 auch bestimmte (Spezial-)Investmentanteile.

Rückkehrerfälle: Bei tatsächlicher Rückkehr innerhalb bestimmter Fristen kann die Steuer nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen — die rückwirkende Verschärfung für Rückkehrfälle durch das MinStAnpG ist rechtlich umstritten und verlangt Einzelfallprüfung.

§ 15 AStG rechnet das Einkommen einer Familienstiftung oder eines Trusts mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland dem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den Bezugs- und Anfallsberechtigten anteilig zu — unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung. Seit dem Jahressteuergesetz 2009 besteht eine Escape-Klausel (§ 15 Abs. 6 AStG), wenn Stifter und Begünstigte nachweislich weder rechtlich noch tatsächlich über das Vermögen verfügen können. Ihrem Wortlaut nach nur für EU-/EWR-Stiftungen vorgesehen, hat der BFH sie mit Urteilen vom 03.12.2024 (u. a. IX R 32/22) wegen der Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaaten geöffnet.

Reformvorhaben: Das BMF plant seit November 2025 eine grundlegende Neufassung des § 15 AStG (u. a. 15-%-Niedrigsteuergrenze, neuer Entlastungstest). Nach unserem Kenntnisstand noch nicht verabschiedet, Verfahrensstand vorab prüfen.

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Martin Blesgen — Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter KWS International, Bonn

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Martin Blesgen

Dipl.-Volkswirt · LL.M. (International Tax Law, WU Wien) · Steuerberater Geschäftsführender Gesellschafter, KWS International Steuerberatungsgesellschaft mbH

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  • Herausgeber: „Transfer Pricing in Germany“, Verlag Otto Schmidt, Köln
  • Autor: Deutsches Umsatzsteuer-Kapitel, EU VAT Compass, IBFD Amsterdam
  • Beitrag European Taxation, IBFD Amsterdam
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über ausgewählte Bereiche des internationalen Steuerrechts und stellt keine steuerliche Beratung im Einzelfall dar. Insbesondere die Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung, die verfassungsrechtliche Bewertung der rückwirkenden Verschärfung der Wegzugsbesteuerung für Rückkehrfälle sowie das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 15 AStG entwickeln sich weiter. Für eine mandatsbezogene Einschätzung sprechen Sie uns direkt an. → Kontakt