Internationales Steuerrecht
AStG, DBA und grenzüberschreitende Strukturen
Grenzüberschreitende Unternehmens- und Vermögensstrukturen werfen Fragen zu Hinzurechnungsbesteuerung, Betriebsstätten, Doppelbesteuerungsabkommen und Wegzugsbesteuerung auf, die frühzeitige Klärung verlangen.
Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–14 AStG
Die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert, dass passive Einkünfte — etwa aus Finanzierung, Lizenzierung oder reiner Vermögensverwaltung — in niedrig besteuerte ausländische Gesellschaften verlagert und dort thesauriert werden, ohne dass eine deutsche Besteuerung eintritt. Greift sie, wird das Einkommen der Auslandsgesellschaft dem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner anteilig zugerechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich ausgeschüttet wurde.
Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen
- BeherrschungUnbeschränkt Steuerpflichtige sind zu mehr als 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt (§ 7 AStG), bei Kapitalanlageeinkünften genügt bereits eine Beteiligung von mindestens 1 %.
- Passive EinkünfteDie Gesellschaft erzielt Einkünfte, die nicht im abschließenden Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG stehen — etwa aus Finanzierung, Lizenzierung eigener Rechte ohne wesentliche Eigenentwicklung oder reiner Vermögensverwaltung.
- NiedrigbesteuerungDie Ertragsteuerbelastung der Auslandsgesellschaft liegt unter 15 % (§ 8 Abs. 5 AStG). Die Grenze wurde durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 397 v. 21.12.2023) von zuvor 25 % auf 15 % abgesenkt und damit an den Pillar-Two-Mindeststeuersatz angeglichen — anwendbar für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2023 enden.
Niedrigsteuergrenze
Seit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 397, zuvor 25 %). Maßgeblich ist die tatsächliche Belastung, nicht der nominale Steuersatz des Sitzstaats.
Rechtsfolge ist die volle Steuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG): Teileinkünfteverfahren, Abgeltungsteuer und die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG sind auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AStG ausdrücklich nicht anwendbar — anders als bei einer echten Gewinnausschüttung. Im Ausland tatsächlich gezahlte Steuern werden nach § 12 AStG angerechnet. In der Praxis betrifft das vor allem Holdingstrukturen, IP-Gesellschaften und konzerninterne Finanzierungsvehikel in Niedrigsteuerjurisdiktionen — ein Bereich, in dem Struktur und Substanz der Auslandsgesellschaft von Beginn an dokumentationsfest angelegt sein sollten.
Entlastung von ausländischen Quellensteuern
Zahlungen von Zinsen, Lizenzen und Dividenden über Grenzen hinweg unterliegen häufig einem Quellensteuerabzug im Zahlungsstaat. Ohne Entlastung droht wirtschaftliche Doppelbesteuerung: Steuer im Quellenstaat und Steuer auf dieselben Einkünfte im Ansässigkeitsstaat.
Ausländische Quellensteuer auf deutsche Investments
Entlastung erfolgt entweder direkt an der Quelle (Freistellung nach DBA oder EU-Mutter-Tochter- bzw. Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie) oder nachträglich im Erstattungsverfahren gegenüber der ausländischen Finanzverwaltung. Zentrale Voraussetzung ist regelmäßig der Nachweis der Ansässigkeit in Deutschland (Certificate of Residence) sowie gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentums an den Einkünften.
Deutsche Quellensteuer auf Zahlungen ins Ausland
Für beschränkt steuerpflichtige Empfänger reduziert eine Freistellungsbescheinigung nach § 50a EStG den deutschen Steuerabzug bereits im Zahlungszeitpunkt. Das BEG IV hat die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung zum 1. Januar 2025 von drei auf fünf Jahre verlängert — ein administrativer Erleichterungseffekt für wiederkehrende konzerninterne Zahlungen.
Praktisch entscheidet die Erstattung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder bei der ausländischen Finanzverwaltung häufig über mehrere Monate gebundene Liquidität. Eine strukturierte Vorbereitung — vollständige Ansässigkeitsnachweise, Substanzdokumentation, fristgerechte Antragstellung — verkürzt diesen Zeitraum spürbar.
Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
Nach dem steuerlichen Trennungsprinzip bleiben Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft grundsätzlich im Ausland — eine Verrechnung mit inländischen Gewinnen der Muttergesellschaft findet nicht automatisch statt. Der EuGH hat mit der Rechtsfigur der „finalen Verluste“ seit der Entscheidung Marks & Spencer (2005) hiervon eine begrenzte Ausnahme entwickelt, die die Rechtsprechung seither jedoch schrittweise wieder eingeschränkt hat.
Praktische Konsequenz: Wer eine Auslandsexpansion mit Anlaufverlusten plant, sollte die Verlustfrage bereits bei der Strukturwahl mitdenken — etwa über eine ertragsteuerliche Organschaft mit tatsächlicher Verlustübernahme von Beginn an, statt sich nachträglich auf die enger gewordene Figur der finalen Verluste zu verlassen.
Betriebsstättenrisiken erkennen
Eine Betriebsstätte im Ausland kann entstehen, ohne dass eine eigene Gesellschaft gegründet wird — mit der Folge, dass der Sitzstaat der Betriebsstätte ein eigenes Besteuerungsrecht auf den dort erwirtschafteten Gewinn erhält. Das Risiko wird in der Praxis häufig unterschätzt, weil es nicht an eine bewusste unternehmerische Entscheidung anknüpft, sondern an tatsächliche Gegebenheiten vor Ort.
- Feste GeschäftseinrichtungEine feste, der eigenen Verfügungsmacht unterliegende Einrichtung, in der die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (§ 12 AO, Art. 5 Abs. 1 OECD-MA) — etwa ein Büro, eine Werkstatt oder ein fest zugeordneter Arbeitsplatz.
- Reines RepräsentanzbüroBleibt die vor Ort ausgeübte Tätigkeit auf Vorbereitung oder Hilfstätigkeit beschränkt (Marktbeobachtung, Werbung, reine Kontaktpflege ohne Abschlussvollmacht), liegt nach Art. 5 Abs. 4 OECD-MA regelmäßig keine Betriebsstätte vor — seit der BEPS-Reform wird diese Ausnahme jedoch enger ausgelegt als früher.
- Abhängiger Vertreter / HandelsvertreterHandelt eine Person im Ausland gewöhnlich im Namen des Unternehmens und schließt dabei Verträge ab oder wirkt an deren Zustandekommen wesentlich mit, kann eine Vertreterbetriebsstätte entstehen — unabhängig davon, ob formal ein eigenes Büro besteht.
- Tochtergesellschaft (Inbound/Outbound)Eine rechtlich eigenständige Tochtergesellschaft begründet für sich genommen keine Betriebsstätte der Muttergesellschaft. Vorsicht ist geboten bei Doppelfunktionen — etwa wenn derselbe Geschäftsführer gleichzeitig als Vertreter der Muttergesellschaft auftritt und für diese Verträge abschließt.
Für Bau- und Montagetätigkeiten im Ausland gilt eine eigene Betriebsstätten-Zeitgrenze (regelmäßig zwölf Monate nach DBA) mit eigenen Praxisfragen zur Fristberechnung bei mehreren Teilprojekten. Diese Konstellationen behandeln wir vertieft auf unserer Fachseite Bau- und Montagetätigkeiten.
Doppelbesteuerungsabkommen und Wegzugsbesteuerung
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verteilen Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten und verhindern, dass dieselben Einkünfte doppelt voll besteuert werden. Deutschland unterhält nach dem aktuellen BMF-Schreiben zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (07.01.2026) Abkommen mit mehr als 90 Staaten. Maßgeblich ist stets der konkrete Abkommenstext — die Verteilungsregeln unterscheiden sich je nach Einkunftsart und Partnerstaat erheblich.
Ansässigkeit bei Doppelbezug
Wird eine Person nach dem nationalen Recht beider Vertragsstaaten als ansässig behandelt, entscheidet die Tie-Breaker-Regel nach Art. 4 OECD-Musterabkommen über die abkommensrechtliche Ansässigkeit — geprüft in fester Stufenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.
Kein DBA mit dem Zielland
Besteht mit dem betreffenden Staat kein Abkommen, bietet § 34c EStG eine einseitige Entlastung: Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, sofern die inländische Steuerpflicht fortbesteht und die ausländische Steuer nachgewiesen wird. Eine vollständige Doppelbesteuerung wird dadurch gemildert, aber nicht immer vollständig beseitigt.
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Gibt eine unbeschränkt steuerpflichtige Person, die zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland auf, fingiert § 6 AStG eine Veräußerung dieser Anteile zum gemeinen Wert — die stillen Reserven werden besteuert, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattfindet. Das Jahressteuergesetz 2024 hat den Anwendungsbereich zum 1. Januar 2025 auf Investmentanteile ausgeweitet: Bei gewöhnlichen Investmentfonds greift die Erweiterung ab einer Beteiligung von mindestens 1 % oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 EUR je Fonds (§ 19 Abs. 3 InvStG). Bei Spezial-Investmentfonds gilt dagegen keine Schwelle — jede Beteiligung einer Privatperson gilt als erfasst (§ 49 Abs. 5 InvStG).
Ausländische Stiftungen, Trusts und internationale Nachfolge
Hat eine Familienstiftung oder ein Trust ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland, rechnet § 15 AStG deren Einkommen anteilig dem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den Bezugs- und Anfallsberechtigten zu — unabhängig davon, ob tatsächlich ausgeschüttet wurde. Seit dem Jahressteuergesetz 2009 gilt eine Escape-Klausel: Die Zurechnung entfällt, wenn Stifter und Begünstigte nachweislich weder rechtlich noch tatsächlich über das Vermögen verfügen können und ein hinreichender Informationsaustausch mit dem Sitzstaat besteht (§ 15 Abs. 6 AStG). Ihrem Wortlaut nach gilt die Klausel nur für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR.
Der BFH hat diese Beschränkung mit vier im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen vom 03.12.2024 (u. a. IX R 32/22) für unionsrechtswidrig erklärt: Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) gilt auch gegenüber Drittstaaten, sodass sich Stifter und Begünstigte seither auch bei Stiftungen und Trusts außerhalb der EU/EWR — etwa in der Schweiz — auf die Escape-Klausel berufen können, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer stattdessen prüft, die internationale Nachfolge über eine deutsche Familienstiftung zu strukturieren — mit eigenen Fragen zu Ersatzerbschaftsteuer, Schachtelprivileg und Pflichtteilsschutz — findet die vertiefte Darstellung auf unserer eigenständigen Fachseite.
Häufige Fragen
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Direkte Antworten auf die häufigsten Fragen zum internationalen Steuerrecht — aus der Perspektive der Unternehmensführung.
Sie greift, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: eine Beherrschung der ausländischen Gesellschaft durch unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als 50 %, passive Einkünfte außerhalb des Aktivitätskatalogs nach § 8 Abs. 1 AStG und eine Ertragsteuerbelastung der Gesellschaft unter 15 % (§ 8 Abs. 5 AStG, seit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. 2023 I Nr. 397).
Die Entlastung erfolgt entweder direkt an der Quelle auf Basis des einschlägigen DBA oder einer EU-Richtlinie, oder nachträglich im Erstattungsverfahren gegenüber der ausländischen Finanzverwaltung. Erforderlich sind regelmäßig ein Ansässigkeitsnachweis (Certificate of Residence) und der Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums an den Einkünften.
Für deutsche Quellensteuer auf Zahlungen ins Ausland reduziert eine Freistellungsbescheinigung nach § 50a EStG den Steuerabzug bereits im Zahlungszeitpunkt. Ihre Gültigkeitsdauer wurde durch das BEG IV zum 1. Januar 2025 von drei auf fünf Jahre verlängert.
Nur sehr eingeschränkt. Nach dem Trennungsprinzip bleiben ausländische Verluste grundsätzlich im Ausland. Der BFH hat diese Ausnahme zuletzt eng gefasst: Bei DBA-Freistellung sind Verluste einer EU-Betriebsstätte selbst dann nicht abziehbar, wenn sie im Ausland final geworden sind (BFH, 22.02.2023, I R 35/22). Bei Tochterkapitalgesellschaften verlangt der BFH zusätzlich eine bereits laufend gelebte Organschaft nach den §§ 14 ff. KStG (BFH, 09.08.2023, I R 26/19).
Meist bereits durch eine feste, der eigenen Verfügungsmacht unterliegende Geschäftseinrichtung (§ 12 AO, Art. 5 OECD-MA) oder durch einen abhängigen Vertreter, der gewöhnlich Verträge für das Unternehmen abschließt — ein eigenes Büro ist dazu nicht erforderlich. Reine Repräsentanz- und Hilfstätigkeiten bleiben ausgenommen, werden seit der BEPS-Reform aber enger ausgelegt als früher. Eine rechtlich eigenständige Tochtergesellschaft begründet für sich genommen keine Betriebsstätte der Muttergesellschaft.
Ohne DBA besteht grundsätzlich das Risiko einer echten Doppelbesteuerung, wenn beide Staaten dieselben Einkünfte voll besteuern. § 34c EStG bietet eine einseitige Entlastung: Die im Ausland tatsächlich gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet, sofern die inländische Steuerpflicht fortbesteht und die Steuer nachgewiesen wird. Eine vollständige Beseitigung der Doppelbelastung erreicht diese Anrechnung nicht immer.
Wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Person mit einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgibt. § 6 AStG fingiert dann eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert, die stillen Reserven werden besteuert. Seit dem 1. Januar 2025 erfasst die Regelung durch das Jahressteuergesetz 2024 auch bestimmte (Spezial-)Investmentanteile.
§ 15 AStG rechnet das Einkommen einer Familienstiftung oder eines Trusts mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland dem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den Bezugs- und Anfallsberechtigten anteilig zu — unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung. Seit dem Jahressteuergesetz 2009 besteht eine Escape-Klausel (§ 15 Abs. 6 AStG), wenn Stifter und Begünstigte nachweislich weder rechtlich noch tatsächlich über das Vermögen verfügen können. Ihrem Wortlaut nach nur für EU-/EWR-Stiftungen vorgesehen, hat der BFH sie mit Urteilen vom 03.12.2024 (u. a. IX R 32/22) wegen der Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaaten geöffnet.
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Quellensteuer-Erstattungsanträge
Freistellungsbescheinigungen nach § 50a EStG, Erstattungsverfahren beim BZSt und bei ausländischen Finanzverwaltungen, Substanzdokumentation gegen Treaty-Shopping-Einwände.
Grenzüberschreitende Verlustverrechnung
Einzelfallprüfung der aktuellen BFH-Linie zu finalen Verlusten, Strukturierung von Organschaften mit tatsächlicher Verlustübernahme bereits im Anlaufjahr.
Betriebsstätten-Risikoanalyse
Prüfung von Repräsentanzen, Vertretersituationen und Auslandsprojekten auf Betriebsstättenbegründung, Gewinnaufteilung nach dem AOA (§ 1 Abs. 5 AStG, BsGaV).
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Internationales Steuerrecht · AStG · Verrechnungspreise
Martin Blesgen
Dipl.-Volkswirt · LL.M. (International Tax Law, WU Wien) · Steuerberater Geschäftsführender Gesellschafter, KWS International Steuerberatungsgesellschaft mbH
- Herausgeber: „Transfer Pricing in Germany“, Verlag Otto Schmidt, Köln
- Autor: Deutsches Umsatzsteuer-Kapitel, EU VAT Compass, IBFD Amsterdam
- Beitrag European Taxation, IBFD Amsterdam
- „Permanent Establishments of Insurance Companies“, in: „Permanent Establishments in International Tax Law“, Linde Publisher, Wien
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