Verrechnungspreise & Transfer Pricing
Für international tätige Unternehmensgruppen bilden Verrechnungspreise traditionell den Schwerpunkt jeder steuerlichen Außenprüfung. Die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist keine Kür — sie ist gesetzliche Pflicht nach § 1 AStG. Unsere spezialisierten Steuerberater begleiten Sie von der Risikoanalyse bis zur Verteidigung gegenüber Finanzbehörden weltweit.
Was sind Verrechnungspreise?
Verrechnungspreise — englisch Transfer Prices — sind die Preise, die konzernangehörige Unternehmen untereinander für Lieferungen und Leistungen in Rechnung stellen. Da diese Preise nicht am freien Markt verhandelt werden, haben Finanzbehörden weltweit ein vitales Interesse daran, dass sie dennoch marktgerechten Bedingungen entsprechen — dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's Length Principle).
Der Grundsatz
Arm's Length Principle
Konzerninterne Transaktionen sind steuerlich so zu behandeln, als hätten unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen denselben Preis vereinbart — gemäß § 1 AStG und Art. 9 OECD-Musterabkommen.
Die Pflicht
Dokumentationspflicht
§ 90 Abs. 3 AO verpflichtet zur zeitnahen, schriftlichen Dokumentation konzerninterner Transaktionen — mit konkreten Fristen, Mindestinhalten und empfindlichen Sanktionen bei Verletzung.
Das Risiko
Betriebsprüfungsschwerpunkt
Verrechnungspreise sind in nahezu jeder Betriebsprüfung international tätiger Konzerne das Prüfungsfeld mit dem höchsten Nachzahlungspotenzial — und das einzige, das grenzüberschreitende Doppelbesteuerung auslösen kann.
Der Standard
OECD Guidelines 2022
Die OECD Transfer Pricing Guidelines bilden den internationalen Referenzrahmen — ergänzt durch BEPS-Aktionspunkte 8–10 und 13, Country-by-Country Reporting und seit 2024 durch Pillar Two.
Welche Transaktionen sind betroffen?
Die fünf OECD-anerkannten Verrechnungspreismethoden
Die OECD Transfer Pricing Guidelines kennen fünf Methoden zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise. Maßgeblich ist stets die most appropriate method — also die Methode, die unter Berücksichtigung der Vergleichbarkeit und Datenverfügbarkeit im konkreten Fall am zuverlässigsten zum Fremdvergleichsergebnis führt. Transaktionsbezogene Standardmethoden bilden dabei den natürlichen Ausgangspunkt der Methodenwahl, ohne jedoch einen absoluten Vorrang zu genießen.
Preisvergleichsmethode
Direkter Vergleich des konzerninternen Preises mit vergleichbaren Transaktionen zwischen unabhängigen Dritten. Stärkste Methode — setzt direkt vergleichbare Transaktionen voraus.
Wiederverkaufspreismethode
Vom Wiederverkaufspreis an Dritte wird eine angemessene Handelsspanne abgezogen. Typisch für Vertriebsgesellschaften ohne wesentliche Wertschöpfung.
Kostenaufschlagsmethode
Auf die Kosten des liefernden Unternehmens wird ein fremdvergleichskonformer Aufschlag addiert. Häufig bei Lohnfertigung oder konzerninternen Dienstleistungen.
Nettomargenmethode
Vergleich der Nettomarge der konzerninternen Transaktion mit der Marge vergleichbarer unabhängiger Unternehmen. In der Praxis am häufigsten angewandt — insbesondere wenn direkte Preisvergleiche nicht verfügbar sind.
Gewinnaufteilungsmethode
Aufteilung des Konzerngewinns auf die beteiligten Gesellschaften nach wirtschaftlichem Beitrag. Seit BEPS stark an Bedeutung gewonnen — insbesondere bei einzigartigen immateriellen Werten.
Fünf Fragen, die jeder Steuerpflichtige beantworten muss
Unsere Steuerberater für Verrechnungspreise erleben diese fünf Fragen regelmäßig als die kritischen Punkte in der Mandatsarbeit — und zeigen, wo typischerweise Handlungsbedarf besteht.
„Halten unsere Verrechnungspreise dem steuerlichen Fremdvergleich stand?“
Viele Unternehmen setzen konzerninterne Preise nach internen Kalkulationslogiken fest — ohne Abgleich mit dem, was unabhängige Dritte vereinbart hätten. Der Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG verlangt genau diesen Abgleich. Ohne aktuelle Benchmarking-Analyse bleibt die Frage unbeantwortet.
Risiko: Einkünftekorrektur ohne Nachweis„Verfüge ich über eine AO-konforme Verrechnungspreisdokumentation?“
§ 90 Abs. 3 AO verpflichtet zur zeitnahen Dokumentation. Fehlt sie oder ist sie unverwertbar, dreht sich die Beweislast um. Die Finanzbehörde darf schätzen — und setzt zusätzlich einen Zuschlag von 5–10 % des Mehrbetrags fest, mindestens jedoch € 5.000.
Sanktion: Schätzung + Zuschlag 5–10 % des Mehrbetrags, mind. € 5.000 (§ 162 Abs. 4 AO)„Was bedeuten Funktionsverlagerung und BEPS für uns konkret?“
Verlagerungen von Produktion, Vertrieb oder immateriellen Werten ins Ausland unterliegen nach § 1 Abs. 3b AStG strengsten Dokumentationsanforderungen. Die BEPS-Aktionspunkte 8–10 und 13 haben die Anforderungen an Wertschöpfungskettenanalysen und CbCR erheblich verschärft.
Risiko: Nachversteuerung des Transferpakets„Wie vermeiden wir Doppelbesteuerung nach einer Außenprüfung?“
Eine Einkünftekorrektur erhöht die Steuerlast in Deutschland — ohne automatische Gegenkorrektur im Ausland. Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA und EU-Schiedsverfahren helfen, sind aber langwierig. Proaktive APAs verhindern das Problem.
Zeitraum: Verständigungsverfahren ø 3–5 Jahre„Wie lässt sich die Konzernsteuerquote legal optimieren?“
Eine rechtskonforme Gestaltung des VP-Systems bietet legale Spielräume — sofern substanzielle wirtschaftliche Aktivitäten sie tragen. Seit Pillar Two ist die effektive Steuerquote je Jurisdiktion entscheidend; reine Gewinnverlagerungsmodelle verlieren an Wirkung.
Achtung: Pillar Two — Mindeststeuer 15 % pro JurisdiktionCheckliste: Sind Sie für eine Betriebsprüfung gerüstet?
Die folgende Checkliste orientiert sich an den Anforderungen der §§ 90 Abs. 3, 162 AO und der GAufzV. Jeder offene Punkt erhöht das Risiko einer nachteiligen Schätzung durch das Finanzamt.
Jedes unbeantwortete Feld auf dieser Liste stellt ein dokumentiertes Risiko dar. In Betriebsprüfungen führen fehlende oder veraltete Unterlagen regelmäßig zu Auf- und Zuschlägen, die den Aufwand einer sorgfältigen Dokumentation um ein Vielfaches übersteigen.
Betriebsprüfung bereits angekündigt?
Ab Zustellung der Prüfungsanordnung läuft die Frist automatisch — bei Restrukturierungen und Funktionsverlagerungen bereits nach 30 Tagen (Wachstumschancengesetz 2024). Wir sichern Ihre Fristwahrung.
Unsere Steuerberatungsleistungen im Überblick
Als spezialisierte Steuerberater für Verrechnungspreise begleiten wir international tätige Unternehmen und Konzerne von der Risikoanalyse über die Systemgestaltung bis hin zur Verteidigung in Betriebsprüfungen und Verständigungsverfahren.
Quick-Check — Stärken-Schwächen-Analyse
Gezielte Durchsicht Ihrer bestehenden Verrechnungspreisdokumentation. Identifikation der wesentlichen Risiken und priorisierte Handlungsempfehlungen — ohne langwierige Projektlaufzeiten.
Verrechnungspreissystem-Gestaltung
Individuelle Konzeption und Implementierung konzerninterner Verrechnungspreissysteme unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte — für Waren, Dienstleistungen und immaterielle Werte.
Benchmarking-Analysen (Arm's Length)
Angemessenheitsanalysen mit anerkannten externen Datenbanken nach OECD Transfer Pricing Guidelines. Methodenwahl und statistisch abgesicherte Bandbreiten (CUP, TNMM, Profit Split u.a.).
Dokumentation: Masterfile, Localfile, CbCR
Erstellung vollständiger Verrechnungspreisdokumentationen gemäß § 90 Abs. 3 AO und GAufzV, einschließlich Stammdokumentation, Localfile und Country-by-Country Reporting (§ 138a AO).
Verteidigung in Betriebsprüfungen
Begleitung bei steuerlichen Außenprüfungen (Tax Field Audits) mit Schwerpunkt Verrechnungspreise — auch als Hinzuziehung in bereits laufende Prüfungen anderer Kanzleien.
APA & Verständigungsverfahren (MAP)
Begleitung von MAP- und APA-Verfahren zur proaktiven Absicherung konzerninterner Verrechnungspreise gegenüber Finanzbehörden mehrerer Jurisdiktionen — bilateral und multilateral.
Funktionsverlagerungen & Restrukturierungen
Steuerliche Beratung und Dokumentation bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen (§ 1 Abs. 3b AStG), Unternehmenszusammenschlüssen und Restrukturierungen.
Konzerninterne Finanzierungsstrukturen
Gestaltung und Dokumentation konzerninterner Darlehen, Cash-Pooling und Garantien gemäß § 1 Abs. 3d/3e AStG. Zinsbenchmarking nach OECD Chapter X und EU-ATAD-Anforderungen.
Immaterielle Werte & Lizenzierungen
Bewertung und Dokumentation konzerninterner Lizenzierungen nach OECD BEPS-Aktionspunkten 8–10 (DEMPE-Analyse). Gestaltung fremdvergleichskonformer Lizenzstrukturen.
Betriebsstätten — Begründung & Vermeidung
Analyse und Gestaltung im Hinblick auf ungewollte Betriebsstättenbegründungen und Gewinnaufteilung nach dem Authorized OECD Approach (AOA).
DAC6 — Meldepflicht für Steuergestaltungen
Prüfung und Erfüllung der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO. Besonders relevant bei immateriellen Werten (Hallmark E.1/E.2). Unterlassene Meldungen: bis zu € 25.000 pro Gestaltung.
Interne Richtlinien & Schulungen
Erarbeitung konzerninterner Transfer Pricing Policies, Handlungsanweisungen und Schulungen für Finance-Teams — damit Ihre Organisation dauerhaft compliant bleibt.
Länderspezifische Risiken & Besonderheiten
Verrechnungspreisrisiken sind nicht überall gleich. Jede Steuerjurisdiktion hat eigene Prüfungsintensitäten, Dokumentationsanforderungen und Verhandlungskulturen. Als Steuerberatungsgesellschaft mit internationaler Ausrichtung kennen wir die Besonderheiten der für KWS-Mandanten relevanten Jurisdiktionen.
Japan — 移転価格
- Japanische Steuerbehörde (NTA) prüft Verrechnungspreise besonders intensiv bei europäischen Muttergesellschaften
- Starker Fokus auf DEMPE-Analyse bei immateriellen Werten und Lizenzzahlungen nach Japan
- Bilaterale APAs (J-MAP) zwischen Japan und Deutschland sehr empfehlenswert zur Prüfungsvermeidung
- NTA-Korrespondenz auf Japanisch — Koordination mit lokalem Berater zwingend erforderlich
- Kulturelle Besonderheit: formelle Prozesse und schriftliche Dokumentation haben besonderes Gewicht
→ Mitarbeiterentsendungen Japan: Weitere steuerliche Aspekte
Vereinigtes Königreich — HMRC
- HMRC gilt als eine der aktivsten Prüfungsbehörden weltweit — hohe Prüfungsfrequenz bei Konzernen
- Post-Brexit: UK hat eigenes Transfer Pricing Regime (ICTA 1988), OECD-Guidelines bleiben Referenz
- Diverted Profits Tax (DPT, 31 %) als scharfes Instrument gegen Gewinnverlagerungen aus dem UK
- UK Thin Capitalisation Rules strenger als deutsches Pendant — konzerninterne Finanzierungen genau prüfen
- Country-by-Country Reporting: eigene UK-Meldepflicht zusätzlich zur EU-Pflicht
EU — ATAD & Pillar Two
- EU Anti-Tax Avoidance Directives (ATAD I & II) haben Zinsschranken und CFC-Regeln EU-weit harmonisiert
- Pillar Two (min. 15 % effektive Steuer) gilt ab 2024 für Konzerne > € 750 Mio. Umsatz
- DAC6 verpflichtet zur EU-weiten Meldung bestimmter grenzüberschreitender VP-Gestaltungen
- EU-Schiedsverfahren ermöglicht effiziente Streitbeilegung innerhalb der EU
- BEFIT (Business in Europe Framework for Income Taxation) — geplante EU-Steuerharmonisierung beobachten
USA — IRS & Section 482
- IRS Section 482 regelt US-Transfer Pricing — weitgehend OECD-konform, aber mit US-spezifischen Besonderheiten
- US Best Method Rule: keine hierarchische Methodenpriorität — die Methode mit bestem Vergleichbarkeitsergebnis gilt
- Hohe Strafzuschläge bei substantieller VP-Abweichung (20–40 % Penalty) — Dokumentation ist Schutzschild
- GILTI (Global Intangible Low-Taxed Income): US-Mindestbesteuerung auf Auslandseinkünfte aus IP-Strukturen
- Advance Pricing Agreements mit IRS sehr gut etabliert — lohnt sich bei signifikantem US-Geschäft
Beispielhafter Beratungsfall: Betriebsprüfung erfolgreich abgewendet
Die folgende Fallskizze illustriert — ohne Nennung des Mandanten — einen typischen Beratungsverlauf im Kontext konzerninterner Verrechnungspreise.
Fallskizze · Transfer Pricing · Deutschland / Japan / Singapur
Technologie-Konzern: Dokumentationslücke in Hochrisikopositionen erkannt
Ausgangslage
- Mittelständischer Technologiekonzern mit Töchtern in Deutschland, Japan und Singapur
- Konzerninterne Lizenzzahlungen und Managementgebühren ohne aktuelle Benchmarking-Studie
- Betriebsprüfung mit Schwerpunkt Verrechnungspreise eingeleitet
- Dokumentation letztmals 2019 aktualisiert
Vorgehen KWS International
- Quick-Check — Risikopriorisierung innerhalb von 2 Wochen
- Neuerstellung Benchmarking-Analysen (TNMM) für Lizenz- und Dienstleistungsverrechnungen
- Retrospektive DEMPE-Analyse für immaterielle Werte
- Koordination mit lokalem Steuerberater in Japan (NTA-Korrespondenz)
- Einleitung bilaterales Vorabverständigungsverfahren (APA)
Ergebnis
- Außenprüfung ohne Hinzuschätzungen abgeschlossen
- Drohende Doppelbesteuerung durch APA vorwärts vermieden
- Transfer Pricing Policy für drei Jurisdiktionen implementiert
Häufige Fragen
Fragen an unsere Steuerberater
Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten in der Steuerberatung zu Verrechnungspreisen am häufigsten stellen — präzise und mit dem Detailgrad, den die Materie verlangt.
Die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO gilt für alle Steuerpflichtigen mit grenzüberschreitenden Transaktionen gegenüber nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG). Für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle — insbesondere Funktionsverlagerungen — besteht eine sechsmonatige Erstellungsfrist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unverwertbar, setzt das Finanzamt einen Zuschlag von 5–10 % des Mehrbetrags fest — mindestens jedoch € 5.000 (§ 162 Abs. 4 AO). Bei verspäteter Vorlage: mindestens € 100 pro Tag, maximal € 1.000.000.
Eine Erleichterung besteht für kleinere Unternehmen: Wurden im Vorjahr konzerninterne Warenlieferungen von höchstens € 6 Mio. und andere Leistungen von höchstens € 600.000 erbracht, entfällt nach § 6 GAufzV die vollumfängliche Dokumentationspflicht. Dies entbindet jedoch nicht von der materiellen Fremdvergleichspflicht.
Masterfile (Stammdokumentation) — konzernweite Übersicht. In Deutschland nach § 90 Abs. 3 AO verpflichtend, sobald der konsolidierte Konzernumsatz im Vorjahr € 100 Mio. übersteigt. Maßgeblich ist der Gruppengesamtumsatz — nicht der Eigenumsatz der inländischen Gesellschaft. Eine deutsche Tochter mit € 20 Mio. Eigenumsatz kann masterfilepflichtig sein, wenn die Muttergesellschaft einen Konzernumsatz über € 100 Mio. aufweist.
Localfile (Einzeldokumentation) — länderspezifische Detaildarstellung: Funktions- und Risikoanalyse, Transaktionsübersicht und Angemessenheitsnachweise.
Country-by-Country Report (CbCR) — Pflicht ab konsolidiertem Konzernumsatz von € 750 Mio. (§ 138a AO): Daten pro Jurisdiktion über Umsatz, Ergebnis, gezahlte Steuern, Mitarbeiterzahl und Kapitalausstattung.
Beides bezeichnet dasselbe Konzept: Das Arm's Length Principle ist die englischsprachige OECD-Terminologie für den deutschen Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG. Konzerninterne Transaktionen sind steuerlich so zu behandeln, als hätten sie unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen.
In der Praxis bedeutet dies: konzerninterne Preise und Margen müssen innerhalb der Arm's Length Range liegen — der Bandbreite fremdüblicher Preise, die durch Benchmarking-Analysen mit Vergleichsdatenbanken ermittelt wird.
Bei einer Funktionsverlagerung — z.B. Verlagerung von Einkauf, Produktion oder Vertrieb ins Ausland — muss das sog. Transferpaket nach § 1 Abs. 3b AStG zum Fremdvergleichspreis bewertet werden. Hierin sind sämtliche mit der Funktion verbundenen Vermögenswerte, Chancen, Risiken und der Standortvorteil einzubeziehen.
Fehlt eine entsprechende Dokumentation oder liegt der vereinbarte Preis außerhalb der Bandbreite, kann das Finanzamt eine Einmalbesteuerung des gesamten Transferpaketwertes vornehmen. Die 30-Tage-Vorlagefrist ab Prüfungsanordnung gilt bei Funktionsverlagerungen besonders streng.
Ein Advance Pricing Agreement (APA) ist eine verbindliche Vorabzusage zwischen dem Steuerpflichtigen und einer oder mehreren Steuerbehörden über die Angemessenheit bestimmter Verrechnungspreise für einen zukünftigen Zeitraum (regelmäßig 3–5 Jahre).
Bilaterale APAs bieten maximalen Schutz: Rechtssicherheit in beiden Jurisdiktionen und kein Doppelbesteuerungsrisiko. Der Aufwand ist erheblich, rechnet sich jedoch bei wiederkehrenden Transaktionen mit hohem Volumen deutlich.
Pillar Two sieht eine effektive Mindeststeuerquote von 15 % pro Jurisdiktion vor — berechnet jedoch nicht auf das handelsrechtliche oder steuerliche Ergebnis im klassischen Sinne, sondern auf das GloBE-Einkommen (Globe Income). Dieser eigene Einkommensbegriff nach den OECD-Musterregeln weicht erheblich von der handelsrechtlichen GuV ab: er sieht substanzbasierte Freibeträge für Lohnkosten und Sachanlagen vor, spezifische Anpassungen für latente Steuern nach IFRS sowie weitere Ausnahmen, die die tatsächliche Steuerbelastung in vielen Fällen günstiger ausfallen lassen als eine einfache „15-%-Prüfung“ vermuten lässt.
Werden Gewinne durch Verrechnungspreise in Niedrigsteuerländer verlagert und fällt die effektive GloBE-Rate dort dennoch unter 15 %, kann die Muttergesellschaft durch die Income Inclusion Rule (IIR) oder die Undertaxed Profits Rule (UTPR) zur Nachzahlung herangezogen werden.
Nimmt das Finanzamt eine Einkünftekorrektur vor, erhöht sich die Steuerlast in Deutschland — ohne dass die Gegenkorrektur im Ausland automatisch folgt.
Innerhalb der EU: Neben dem klassischen Verständigungsverfahren (MAP) nach Art. 25 OECD-MA steht seit Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/1852 ein modernisiertes Schiedsverfahren zur Verfügung. Dieses sieht verbindliche Fristen vor — maximal zwei Jahre Einigungsphase, danach zwingenden Schiedsausschuss.
Außerhalb der EU (z.B. Japan, USA): Hier greift ausschließlich das bilaterale Verständigungsverfahren nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Wer proaktiv handelt, beantragt ein bilaterales APA — dies ist die einzige Möglichkeit, das Doppelbesteuerungsrisiko vor Entstehung dauerhaft auszuschließen.
Fehler ohne Vorsatz führen primär zu Steuernachzahlungen und Zinsen. Strafrechtlich relevant wird die Materie bei vorsätzlich unrichtigen Angaben (§ 370 AO, Steuerhinterziehung) oder bewusst manipulierten Dokumentationen. Besondere Sorgfalt ist bei nachträglich erstellten oder an Prüferargumente angepassten Dokumentationen geboten.
DAC6 (EU-Richtlinie 2018/822, §§ 138d ff. AO) verpflichtet zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit bestimmten Kennzeichen. Im VP-Kontext relevant: Hallmark E.1 (schwer bewertbare immaterielle Werte bei Funktionsverlagerungen), Hallmark E.2 (konzerninterne Übertragungen mit EBIT-Reduktion > 50 %), Hallmark E.3 (unilaterale Safe-Harbor-Nutzung).
Nach § 147 AO besteht für steuerrelevante Unterlagen eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Da Betriebsprüfungen mehrere Veranlagungszeiträume umfassen und Einspruchs- sowie Klageverfahren die Frist verlängern können, empfiehlt sich in der Praxis eine Aufbewahrung von mindestens 12–15 Jahren für Kernunterlagen der Verrechnungspreisdokumentation.
Besonders zu beachten: APAs und Verständigungsverfahren können auf weit zurückliegende Sachverhalte Bezug nehmen. Eine vollständige Dokumentation der ursprünglichen Transaktionsbedingungen ist daher auch retrospektiv von erheblichem Wert.
Weitere Fragen zu Ihrer Unternehmenssituation? Wir stehen für eine unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.
Erstgespräch anfragenIhr Ansprechpartner für Transfer Pricing
Beratung durch ausgewiesene Expertise
Verrechnungspreise & Transfer Pricing · Japan · UK · USA
Martin Blesgen
Dipl.-Volkswirt · LL.M. (International Tax Law, WU Wien) · Steuerberater Geschäftsführender Gesellschafter, KWS International Steuerberatungsgesellschaft mbH
- Herausgeber: „Transfer Pricing in Germany“, Verlag Otto Schmidt, Köln
- Autor: Deutsches Umsatzsteuer-Kapitel, EU VAT Compass, IBFD Amsterdam
- Beitrag European Taxation, IBFD Amsterdam
- „Permanent Establishments of Insurance Companies“, in: „Permanent Establishments in International Tax Law“, Linde Publisher, Wien
Internationale Koordination & Netzwerk
Steuerberatung für Verrechnungspreise endet nicht an der deutschen Staatsgrenze. Wirkungsvolle Beratung erfordert die enge Zusammenarbeit mit lokalen Steuerberatern in den Jurisdiktionen Ihrer Unternehmensgruppe. KWS International koordiniert — auf Wunsch — die Abstimmung mit unseren Partnerkanzleien weltweit, insbesondere in Japan, dem Vereinigten Königreich und den USA.
Dieser Koordinationsansatz ist besonders relevant bei bilateralen APAs, grenzüberschreitenden Betriebsprüfungen und Verständigungsverfahren, bei denen eine einheitliche Argumentation gegenüber mehreren Finanzbehörden entscheidend ist.
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Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Verrechnungspreisregelungen können sich ändern; maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Einzelfall. Insbesondere die Anforderungen an Dokumentation, Benchmarking und Meldepflichten (DAC6, CbCR) unterliegen laufender gesetzlicher Fortentwicklung. Für verbindliche Aussagen zur eigenen steuerlichen Situation ist stets eine individuelle Beratung erforderlich. KWS International Steuerberatungsgesellschaft mbH, Kaufmannstraße 52, 53115 Bonn.
