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Berater der KWS International im Gespräch am Konferenztisch
Berater der KWS International im Gespräch am Konferenztisch

Verrechnungspreise & Transfer Pricing

Für international tätige Unternehmensgruppen bilden Verrechnungspreise traditionell den Schwerpunkt jeder steuerlichen Außenprüfung. Die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist keine Kür — sie ist gesetzliche Pflicht nach § 1 AStG. Unsere spezialisierten Steuerberater begleiten Sie von der Risikoanalyse bis zur Verteidigung gegenüber Finanzbehörden weltweit.

§ 1 AStGRechtliche Grundlage
OECD GuidelinesInternationaler Standard
BonnKWS International
Martin Blesgen — Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter KWS International, Bonn
Martin Blesgen Steuerberater · Geschäftsführender Gesellschafter → Vollständiges Profil
Spezialisierung Ausschließlich internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise
Qualifikation LL.M. International Tax Law, Wirtschaftsuniversität Wien
Fachpublikation Herausgeber „Transfer Pricing in Germany“, Verlag Otto Schmidt, Köln
APA-Kompetenz Bilaterale Verfahren Deutschland–Japan (J-MAP / NTA), japanischsprachige Beratung

Was sind Verrechnungspreise?

Verrechnungspreise — englisch Transfer Prices — sind die Preise, die konzernangehörige Unternehmen untereinander für Lieferungen und Leistungen in Rechnung stellen. Da diese Preise nicht am freien Markt verhandelt werden, haben Finanzbehörden weltweit ein vitales Interesse daran, dass sie dennoch marktgerechten Bedingungen entsprechen — dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's Length Principle).

Der Grundsatz

Arm's Length Principle

Konzerninterne Transaktionen sind steuerlich so zu behandeln, als hätten unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen denselben Preis vereinbart — gemäß § 1 AStG und Art. 9 OECD-Musterabkommen.

Die Pflicht

Dokumentationspflicht

§ 90 Abs. 3 AO verpflichtet zur zeitnahen, schriftlichen Dokumentation konzerninterner Transaktionen — mit konkreten Fristen, Mindestinhalten und empfindlichen Sanktionen bei Verletzung.

Das Risiko

Betriebsprüfungsschwerpunkt

Verrechnungspreise sind in nahezu jeder Betriebsprüfung international tätiger Konzerne das Prüfungsfeld mit dem höchsten Nachzahlungspotenzial — und das einzige, das grenzüberschreitende Doppelbesteuerung auslösen kann.

Der Standard

OECD Guidelines 2022

Die OECD Transfer Pricing Guidelines bilden den internationalen Referenzrahmen — ergänzt durch BEPS-Aktionspunkte 8–10 und 13, Country-by-Country Reporting und seit 2024 durch Pillar Two.

Welche Transaktionen sind betroffen?

📦
Warenlieferungen
Kauf/Verkauf von Gütern zwischen Konzerngesellschaften
⚙️
Dienstleistungen
Management-, IT-, Marketing- und administrative Leistungen
💡
Immaterielle Werte
Lizenzen, Markenrechte, Patente, Know-how
💶
Finanzierungen
Konzerndarlehen, Cash-Pooling, Garantien
🔄
Funktionsverlagerungen
Übertragung von Funktionen, Risiken und Chancen

Die fünf OECD-anerkannten Verrechnungspreismethoden

Die OECD Transfer Pricing Guidelines kennen fünf Methoden zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise. Maßgeblich ist stets die most appropriate method — also die Methode, die unter Berücksichtigung der Vergleichbarkeit und Datenverfügbarkeit im konkreten Fall am zuverlässigsten zum Fremdvergleichsergebnis führt. Transaktionsbezogene Standardmethoden bilden dabei den natürlichen Ausgangspunkt der Methodenwahl, ohne jedoch einen absoluten Vorrang zu genießen.

1
Standardmethode · Ausgangspunkt
CUP

Preisvergleichsmethode

Direkter Vergleich des konzerninternen Preises mit vergleichbaren Transaktionen zwischen unabhängigen Dritten. Stärkste Methode — setzt direkt vergleichbare Transaktionen voraus.

2
Standardmethode
RPM

Wiederverkaufspreismethode

Vom Wiederverkaufspreis an Dritte wird eine angemessene Handelsspanne abgezogen. Typisch für Vertriebsgesellschaften ohne wesentliche Wertschöpfung.

3
Standardmethode
Cost Plus

Kostenaufschlagsmethode

Auf die Kosten des liefernden Unternehmens wird ein fremdvergleichskonformer Aufschlag addiert. Häufig bei Lohnfertigung oder konzerninternen Dienstleistungen.

4
Gewinnmethode · Oft am geeignetsten
TNMM

Nettomargenmethode

Vergleich der Nettomarge der konzerninternen Transaktion mit der Marge vergleichbarer unabhängiger Unternehmen. In der Praxis am häufigsten angewandt — insbesondere wenn direkte Preisvergleiche nicht verfügbar sind.

5
Gewinnmethode · Bei einzigartigen Werten
Profit Split

Gewinnaufteilungsmethode

Aufteilung des Konzerngewinns auf die beteiligten Gesellschaften nach wirtschaftlichem Beitrag. Seit BEPS stark an Bedeutung gewonnen — insbesondere bei einzigartigen immateriellen Werten.

DEMPE-Konzept: Bei immateriellen Werten (Lizenzen, Patente, Marken) reicht die Frage nach dem rechtlichen Eigentümer nicht aus. Die OECD verlangt eine DEMPE-Analyse — Development (Entwicklung), Enhancement (Verbesserung), Maintenance (Pflege), Protection (Schutz), Exploitation (Verwertung) — um zu bestimmen, welche Konzerngesellschaft tatsächlich zur Wertschöpfung beiträgt und damit Anspruch auf die entsprechende Vergütung hat. Dasselbe gilt für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften: wirtschaftliche Substanz schlägt formale Eigentümerschaft.

Fünf Fragen, die jeder Steuerpflichtige beantworten muss

Unsere Steuerberater für Verrechnungspreise erleben diese fünf Fragen regelmäßig als die kritischen Punkte in der Mandatsarbeit — und zeigen, wo typischerweise Handlungsbedarf besteht.

„Halten unsere Verrechnungspreise dem steuerlichen Fremdvergleich stand?“

Viele Unternehmen setzen konzerninterne Preise nach internen Kalkulationslogiken fest — ohne Abgleich mit dem, was unabhängige Dritte vereinbart hätten. Der Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG verlangt genau diesen Abgleich. Ohne aktuelle Benchmarking-Analyse bleibt die Frage unbeantwortet.

Risiko: Einkünftekorrektur ohne Nachweis

„Verfüge ich über eine AO-konforme Verrechnungspreisdokumentation?“

§ 90 Abs. 3 AO verpflichtet zur zeitnahen Dokumentation. Fehlt sie oder ist sie unverwertbar, dreht sich die Beweislast um. Die Finanzbehörde darf schätzen — und setzt zusätzlich einen Zuschlag von 5–10 % des Mehrbetrags fest, mindestens jedoch € 5.000.

Sanktion: Schätzung + Zuschlag 5–10 % des Mehrbetrags, mind. € 5.000 (§ 162 Abs. 4 AO)

„Was bedeuten Funktionsverlagerung und BEPS für uns konkret?“

Verlagerungen von Produktion, Vertrieb oder immateriellen Werten ins Ausland unterliegen nach § 1 Abs. 3b AStG strengsten Dokumentationsanforderungen. Die BEPS-Aktionspunkte 8–10 und 13 haben die Anforderungen an Wertschöpfungskettenanalysen und CbCR erheblich verschärft.

Risiko: Nachversteuerung des Transferpakets

„Wie vermeiden wir Doppelbesteuerung nach einer Außenprüfung?“

Eine Einkünftekorrektur erhöht die Steuerlast in Deutschland — ohne automatische Gegenkorrektur im Ausland. Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA und EU-Schiedsverfahren helfen, sind aber langwierig. Proaktive APAs verhindern das Problem.

Zeitraum: Verständigungsverfahren ø 3–5 Jahre

„Wie lässt sich die Konzernsteuerquote legal optimieren?“

Eine rechtskonforme Gestaltung des VP-Systems bietet legale Spielräume — sofern substanzielle wirtschaftliche Aktivitäten sie tragen. Seit Pillar Two ist die effektive Steuerquote je Jurisdiktion entscheidend; reine Gewinnverlagerungsmodelle verlieren an Wirkung.

Achtung: Pillar Two — Mindeststeuer 15 % pro Jurisdiktion
Praxishinweis — Verteidigungslinie in der Betriebsprüfung: Verrechnungspreisdokumentation ist keine bürokratische Pflichtübung — sie ist die einzige Verteidigungslinie, wenn die Außenprüfung beginnt.

Checkliste: Sind Sie für eine Betriebsprüfung gerüstet?

Die folgende Checkliste orientiert sich an den Anforderungen der §§ 90 Abs. 3, 162 AO und der GAufzV. Jeder offene Punkt erhöht das Risiko einer nachteiligen Schätzung durch das Finanzamt.

Jedes unbeantwortete Feld auf dieser Liste stellt ein dokumentiertes Risiko dar. In Betriebsprüfungen führen fehlende oder veraltete Unterlagen regelmäßig zu Auf- und Zuschlägen, die den Aufwand einer sorgfältigen Dokumentation um ein Vielfaches übersteigen.

Unmittelbar sanktionsbewehrt — Fehlen führt direkt zu Zuschlägen, Schätzungen oder Bußgeldern
Erhöhtes Prüfungsrisiko — Fehlen schwächt die Verteidigungsposition in der Betriebsprüfung
Liegt für alle konzerninternen Transaktionen, die die Grenzen des § 6 GAufzV überschreiten (Warenlieferungen > € 6 Mio. / sonstige Leistungen > € 600.000 im Vorjahr), eine aktuelle Verrechnungspreisdokumentation vor?
Wurden Benchmarking-Analysen (Arm's-Length-Analysen) mit anerkannten Datenbanken (z.B. Bureau van Dijk) erstellt und sind diese aktuell (nicht älter als 3 Jahre)?
Ist ein Masterfile (Stammdokumentation) vorhanden, sofern der konsolidierte Konzernumsatz der Unternehmensgruppe im Vorjahr € 100 Mio. übersteigt (§ 90 Abs. 3 AO)? Maßgeblich ist der Gruppengesamtumsatz — nicht der Eigenumsatz der inländischen Gesellschaft.
Existiert ein Localfile für die inländische Gesellschaft mit Transaktionsübersicht und Funktions-/Risikoanalyse?
Wurden grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen der letzten fünf Jahre vollständig dokumentiert (§ 1 Abs. 3b AStG) — einschließlich Bewertung des Transferpakets?
Sind konzerninterne Finanzierungsvereinbarungen (Darlehen, Cash-Pooling) mit Zinsbenchmarking-Studien nach OECD Chapter X hinterlegt?
Ist bei konzerninternen Darlehen die wirtschaftliche Substanz (DEMPE-Konzept für Finanzierungsrisiken) der finanzierenden Gesellschaft nachgewiesen — insbesondere Personal, Entscheidungshoheit und Kapitalausstattung zur Risikoabsorption?
Liegen schriftliche Vertragsgrundlagen für alle konzerninternen Liefer- und Dienstleistungsbeziehungen vor?
Wurden meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach DAC6 (§§ 138d ff. AO) geprüft — insbesondere bei Übertragung schwer bewertbarer immaterieller Werte (Hallmark E.1) und konzerninternen Restrukturierungen (Hallmark E.2)?
Sind immaterielle Werte (Markenrechte, Lizenzen, Know-how) vollständig inventarisiert, bewertet und ist eine DEMPE-Analyse vorhanden?
Wurden die Auswirkungen der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two, 15 %-Mindeststeuer) auf konzerninterne Verrechnungspreise und Gewinnverteilung geprüft?
Ist ein Prozess zur zeitnahen Anpassung der Dokumentation bei wesentlichen Geschäftsveränderungen etabliert — insbesondere angesichts der 30-Tage-Vorlagefrist ab Prüfungsanordnung (Wachstumschancengesetz 2024)?
🚨

Betriebsprüfung bereits angekündigt?

Ab Zustellung der Prüfungsanordnung läuft die Frist automatisch — bei Restrukturierungen und Funktionsverlagerungen bereits nach 30 Tagen (Wachstumschancengesetz 2024). Wir sichern Ihre Fristwahrung.

Sofortberatung anfragen

Unsere Steuerberatungsleistungen im Überblick

Als spezialisierte Steuerberater für Verrechnungspreise begleiten wir international tätige Unternehmen und Konzerne von der Risikoanalyse über die Systemgestaltung bis hin zur Verteidigung in Betriebsprüfungen und Verständigungsverfahren.

🔍

Quick-Check — Stärken-Schwächen-Analyse

Gezielte Durchsicht Ihrer bestehenden Verrechnungspreisdokumentation. Identifikation der wesentlichen Risiken und priorisierte Handlungsempfehlungen — ohne langwierige Projektlaufzeiten.

Verrechnungspreissystem-Gestaltung

Individuelle Konzeption und Implementierung konzerninterner Verrechnungspreissysteme unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte — für Waren, Dienstleistungen und immaterielle Werte.

📊

Benchmarking-Analysen (Arm's Length)

Angemessenheitsanalysen mit anerkannten externen Datenbanken nach OECD Transfer Pricing Guidelines. Methodenwahl und statistisch abgesicherte Bandbreiten (CUP, TNMM, Profit Split u.a.).

📋

Dokumentation: Masterfile, Localfile, CbCR

Erstellung vollständiger Verrechnungspreisdokumentationen gemäß § 90 Abs. 3 AO und GAufzV, einschließlich Stammdokumentation, Localfile und Country-by-Country Reporting (§ 138a AO).

🛡

Verteidigung in Betriebsprüfungen

Begleitung bei steuerlichen Außenprüfungen (Tax Field Audits) mit Schwerpunkt Verrechnungspreise — auch als Hinzuziehung in bereits laufende Prüfungen anderer Kanzleien.

🤝

APA & Verständigungsverfahren (MAP)

Begleitung von MAP- und APA-Verfahren zur proaktiven Absicherung konzerninterner Verrechnungspreise gegenüber Finanzbehörden mehrerer Jurisdiktionen — bilateral und multilateral.

🔄

Funktionsverlagerungen & Restrukturierungen

Steuerliche Beratung und Dokumentation bei grenzüberschreitenden Funktionsverlagerungen (§ 1 Abs. 3b AStG), Unternehmenszusammenschlüssen und Restrukturierungen.

💰

Konzerninterne Finanzierungsstrukturen

Gestaltung und Dokumentation konzerninterner Darlehen, Cash-Pooling und Garantien gemäß § 1 Abs. 3d/3e AStG. Zinsbenchmarking nach OECD Chapter X und EU-ATAD-Anforderungen.

💡

Immaterielle Werte & Lizenzierungen

Bewertung und Dokumentation konzerninterner Lizenzierungen nach OECD BEPS-Aktionspunkten 8–10 (DEMPE-Analyse). Gestaltung fremdvergleichskonformer Lizenzstrukturen.

🏢

Betriebsstätten — Begründung & Vermeidung

Analyse und Gestaltung im Hinblick auf ungewollte Betriebsstättenbegründungen und Gewinnaufteilung nach dem Authorized OECD Approach (AOA).

📢

DAC6 — Meldepflicht für Steuergestaltungen

Prüfung und Erfüllung der Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO. Besonders relevant bei immateriellen Werten (Hallmark E.1/E.2). Unterlassene Meldungen: bis zu € 25.000 pro Gestaltung.

🎓

Interne Richtlinien & Schulungen

Erarbeitung konzerninterner Transfer Pricing Policies, Handlungsanweisungen und Schulungen für Finance-Teams — damit Ihre Organisation dauerhaft compliant bleibt.

Länderspezifische Risiken & Besonderheiten

Verrechnungspreisrisiken sind nicht überall gleich. Jede Steuerjurisdiktion hat eigene Prüfungsintensitäten, Dokumentationsanforderungen und Verhandlungskulturen. Als Steuerberatungsgesellschaft mit internationaler Ausrichtung kennen wir die Besonderheiten der für KWS-Mandanten relevanten Jurisdiktionen.

🇯🇵

Japan — 移転価格

  • Japanische Steuerbehörde (NTA) prüft Verrechnungspreise besonders intensiv bei europäischen Muttergesellschaften
  • Starker Fokus auf DEMPE-Analyse bei immateriellen Werten und Lizenzzahlungen nach Japan
  • Bilaterale APAs (J-MAP) zwischen Japan und Deutschland sehr empfehlenswert zur Prüfungsvermeidung
  • NTA-Korrespondenz auf Japanisch — Koordination mit lokalem Berater zwingend erforderlich
  • Kulturelle Besonderheit: formelle Prozesse und schriftliche Dokumentation haben besonderes Gewicht
KWS: Japanisch-sprachige Beratung verfügbar
🇬🇧

Vereinigtes Königreich — HMRC

  • HMRC gilt als eine der aktivsten Prüfungsbehörden weltweit — hohe Prüfungsfrequenz bei Konzernen
  • Post-Brexit: UK hat eigenes Transfer Pricing Regime (ICTA 1988), OECD-Guidelines bleiben Referenz
  • Diverted Profits Tax (DPT, 31 %) als scharfes Instrument gegen Gewinnverlagerungen aus dem UK
  • UK Thin Capitalisation Rules strenger als deutsches Pendant — konzerninterne Finanzierungen genau prüfen
  • Country-by-Country Reporting: eigene UK-Meldepflicht zusätzlich zur EU-Pflicht
Post-Brexit-Strukturen prüfen lassen
🇪🇺

EU — ATAD & Pillar Two

  • EU Anti-Tax Avoidance Directives (ATAD I & II) haben Zinsschranken und CFC-Regeln EU-weit harmonisiert
  • Pillar Two (min. 15 % effektive Steuer) gilt ab 2024 für Konzerne > € 750 Mio. Umsatz
  • DAC6 verpflichtet zur EU-weiten Meldung bestimmter grenzüberschreitender VP-Gestaltungen
  • EU-Schiedsverfahren ermöglicht effiziente Streitbeilegung innerhalb der EU
  • BEFIT (Business in Europe Framework for Income Taxation) — geplante EU-Steuerharmonisierung beobachten
Pillar Two ab 2024 zu berücksichtigen
🇺🇸

USA — IRS & Section 482

  • IRS Section 482 regelt US-Transfer Pricing — weitgehend OECD-konform, aber mit US-spezifischen Besonderheiten
  • US Best Method Rule: keine hierarchische Methodenpriorität — die Methode mit bestem Vergleichbarkeitsergebnis gilt
  • Hohe Strafzuschläge bei substantieller VP-Abweichung (20–40 % Penalty) — Dokumentation ist Schutzschild
  • GILTI (Global Intangible Low-Taxed Income): US-Mindestbesteuerung auf Auslandseinkünfte aus IP-Strukturen
  • Advance Pricing Agreements mit IRS sehr gut etabliert — lohnt sich bei signifikantem US-Geschäft
GILTI-Auswirkungen analysieren

Beispielhafter Beratungsfall: Betriebsprüfung erfolgreich abgewendet

Die folgende Fallskizze illustriert — ohne Nennung des Mandanten — einen typischen Beratungsverlauf im Kontext konzerninterner Verrechnungspreise.

Fallskizze · Transfer Pricing · Deutschland / Japan / Singapur

Technologie-Konzern: Dokumentationslücke in Hochrisikopositionen erkannt

Ausgangslage

  • Mittelständischer Technologiekonzern mit Töchtern in Deutschland, Japan und Singapur
  • Konzerninterne Lizenzzahlungen und Managementgebühren ohne aktuelle Benchmarking-Studie
  • Betriebsprüfung mit Schwerpunkt Verrechnungspreise eingeleitet
  • Dokumentation letztmals 2019 aktualisiert

Vorgehen KWS International

  • Quick-Check — Risikopriorisierung innerhalb von 2 Wochen
  • Neuerstellung Benchmarking-Analysen (TNMM) für Lizenz- und Dienstleistungsverrechnungen
  • Retrospektive DEMPE-Analyse für immaterielle Werte
  • Koordination mit lokalem Steuerberater in Japan (NTA-Korrespondenz)
  • Einleitung bilaterales Vorabverständigungsverfahren (APA)

Ergebnis

  • Außenprüfung ohne Hinzuschätzungen abgeschlossen
  • Drohende Doppelbesteuerung durch APA vorwärts vermieden
  • Transfer Pricing Policy für drei Jurisdiktionen implementiert
✓ Kein steuerlicher Mehraufwand

→ Weitere Referenzen und Mandanteneinschätzungen

Häufige Fragen

Fragen an unsere Steuerberater

Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten in der Steuerberatung zu Verrechnungspreisen am häufigsten stellen — präzise und mit dem Detailgrad, den die Materie verlangt.

Die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO gilt für alle Steuerpflichtigen mit grenzüberschreitenden Transaktionen gegenüber nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG). Für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle — insbesondere Funktionsverlagerungen — besteht eine sechsmonatige Erstellungsfrist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unverwertbar, setzt das Finanzamt einen Zuschlag von 5–10 % des Mehrbetrags fest — mindestens jedoch € 5.000 (§ 162 Abs. 4 AO). Bei verspäteter Vorlage: mindestens € 100 pro Tag, maximal € 1.000.000.

Eine Erleichterung besteht für kleinere Unternehmen: Wurden im Vorjahr konzerninterne Warenlieferungen von höchstens € 6 Mio. und andere Leistungen von höchstens € 600.000 erbracht, entfällt nach § 6 GAufzV die vollumfängliche Dokumentationspflicht. Dies entbindet jedoch nicht von der materiellen Fremdvergleichspflicht.

Wachstumschancengesetz 2024: Ab Zustellung der Prüfungsanordnung müssen Verrechnungspreisunterlagen automatisch und ohne gesonderte Anforderung innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden — eine aktive Bringschuld. Außerhalb einer Prüfung: 60 Tage auf Anforderung (laufende Transaktionen) bzw. 30 Tage für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.

Masterfile (Stammdokumentation) — konzernweite Übersicht. In Deutschland nach § 90 Abs. 3 AO verpflichtend, sobald der konsolidierte Konzernumsatz im Vorjahr € 100 Mio. übersteigt. Maßgeblich ist der Gruppengesamtumsatz — nicht der Eigenumsatz der inländischen Gesellschaft. Eine deutsche Tochter mit € 20 Mio. Eigenumsatz kann masterfilepflichtig sein, wenn die Muttergesellschaft einen Konzernumsatz über € 100 Mio. aufweist.

Localfile (Einzeldokumentation) — länderspezifische Detaildarstellung: Funktions- und Risikoanalyse, Transaktionsübersicht und Angemessenheitsnachweise.

Country-by-Country Report (CbCR) — Pflicht ab konsolidiertem Konzernumsatz von € 750 Mio. (§ 138a AO): Daten pro Jurisdiktion über Umsatz, Ergebnis, gezahlte Steuern, Mitarbeiterzahl und Kapitalausstattung.

Beides bezeichnet dasselbe Konzept: Das Arm's Length Principle ist die englischsprachige OECD-Terminologie für den deutschen Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG. Konzerninterne Transaktionen sind steuerlich so zu behandeln, als hätten sie unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen.

In der Praxis bedeutet dies: konzerninterne Preise und Margen müssen innerhalb der Arm's Length Range liegen — der Bandbreite fremdüblicher Preise, die durch Benchmarking-Analysen mit Vergleichsdatenbanken ermittelt wird.

Im englischen Sprachraum ist ausschließlich “Transfer Pricing” (nicht “Transfer Prices”) der etablierte Begriff. “Arm's Length Analysis” statt “Appropriateness Analysis”. Diese Präzision ist bei der Kommunikation mit ausländischen Steuerbehörden entscheidend.

Bei einer Funktionsverlagerung — z.B. Verlagerung von Einkauf, Produktion oder Vertrieb ins Ausland — muss das sog. Transferpaket nach § 1 Abs. 3b AStG zum Fremdvergleichspreis bewertet werden. Hierin sind sämtliche mit der Funktion verbundenen Vermögenswerte, Chancen, Risiken und der Standortvorteil einzubeziehen.

Fehlt eine entsprechende Dokumentation oder liegt der vereinbarte Preis außerhalb der Bandbreite, kann das Finanzamt eine Einmalbesteuerung des gesamten Transferpaketwertes vornehmen. Die 30-Tage-Vorlagefrist ab Prüfungsanordnung gilt bei Funktionsverlagerungen besonders streng.

Ein Advance Pricing Agreement (APA) ist eine verbindliche Vorabzusage zwischen dem Steuerpflichtigen und einer oder mehreren Steuerbehörden über die Angemessenheit bestimmter Verrechnungspreise für einen zukünftigen Zeitraum (regelmäßig 3–5 Jahre).

Bilaterale APAs bieten maximalen Schutz: Rechtssicherheit in beiden Jurisdiktionen und kein Doppelbesteuerungsrisiko. Der Aufwand ist erheblich, rechnet sich jedoch bei wiederkehrenden Transaktionen mit hohem Volumen deutlich.

KWS International hat besondere Erfahrung mit bilateralen APAs zwischen Deutschland und Japan (J-MAP/NTA). Für deutsch-japanische Konzernstrukturen ist dies oft das effizienteste Instrument zur Dauerlösung.

Pillar Two sieht eine effektive Mindeststeuerquote von 15 % pro Jurisdiktion vor — berechnet jedoch nicht auf das handelsrechtliche oder steuerliche Ergebnis im klassischen Sinne, sondern auf das GloBE-Einkommen (Globe Income). Dieser eigene Einkommensbegriff nach den OECD-Musterregeln weicht erheblich von der handelsrechtlichen GuV ab: er sieht substanzbasierte Freibeträge für Lohnkosten und Sachanlagen vor, spezifische Anpassungen für latente Steuern nach IFRS sowie weitere Ausnahmen, die die tatsächliche Steuerbelastung in vielen Fällen günstiger ausfallen lassen als eine einfache „15-%-Prüfung“ vermuten lässt.

Werden Gewinne durch Verrechnungspreise in Niedrigsteuerländer verlagert und fällt die effektive GloBE-Rate dort dennoch unter 15 %, kann die Muttergesellschaft durch die Income Inclusion Rule (IIR) oder die Undertaxed Profits Rule (UTPR) zur Nachzahlung herangezogen werden.

Praxishinweis: Bestehende TP-Systeme sollten auf Pillar-Two-Kompatibilität überprüft werden — insbesondere bei IP-Strukturen in Niedrigsteuerjurisdiktionen. → Unsere Leistungen zur globalen Mindestbesteuerung

Nimmt das Finanzamt eine Einkünftekorrektur vor, erhöht sich die Steuerlast in Deutschland — ohne dass die Gegenkorrektur im Ausland automatisch folgt.

Innerhalb der EU: Neben dem klassischen Verständigungsverfahren (MAP) nach Art. 25 OECD-MA steht seit Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/1852 ein modernisiertes Schiedsverfahren zur Verfügung. Dieses sieht verbindliche Fristen vor — maximal zwei Jahre Einigungsphase, danach zwingenden Schiedsausschuss.

Außerhalb der EU (z.B. Japan, USA): Hier greift ausschließlich das bilaterale Verständigungsverfahren nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Wer proaktiv handelt, beantragt ein bilaterales APA — dies ist die einzige Möglichkeit, das Doppelbesteuerungsrisiko vor Entstehung dauerhaft auszuschließen.

Bei deutsch-japanischen Strukturen ist die Einleitung eines J-MAP innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Korrektur zwingend — spätere Anträge werden von der NTA regelmäßig abgelehnt.

Fehler ohne Vorsatz führen primär zu Steuernachzahlungen und Zinsen. Strafrechtlich relevant wird die Materie bei vorsätzlich unrichtigen Angaben (§ 370 AO, Steuerhinterziehung) oder bewusst manipulierten Dokumentationen. Besondere Sorgfalt ist bei nachträglich erstellten oder an Prüferargumente angepassten Dokumentationen geboten.

Wichtig für Geschäftsführer und CFOs: Die persönliche Haftung nach § 69 AO kann bei grob fahrlässiger Verletzung der Dokumentationspflichten auf die handelnden Personen übergehen.

DAC6 (EU-Richtlinie 2018/822, §§ 138d ff. AO) verpflichtet zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit bestimmten Kennzeichen. Im VP-Kontext relevant: Hallmark E.1 (schwer bewertbare immaterielle Werte bei Funktionsverlagerungen), Hallmark E.2 (konzerninterne Übertragungen mit EBIT-Reduktion > 50 %), Hallmark E.3 (unilaterale Safe-Harbor-Nutzung).

Sanktion bei unterlassener Meldung: bis zu € 25.000 pro Gestaltung (§ 379 Abs. 2 Nr. 1f AO). Die Meldung muss innerhalb von 30 Tagen nach Verfügbarkeit zur Umsetzung erfolgen.

Nach § 147 AO besteht für steuerrelevante Unterlagen eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Da Betriebsprüfungen mehrere Veranlagungszeiträume umfassen und Einspruchs- sowie Klageverfahren die Frist verlängern können, empfiehlt sich in der Praxis eine Aufbewahrung von mindestens 12–15 Jahren für Kernunterlagen der Verrechnungspreisdokumentation.

Besonders zu beachten: APAs und Verständigungsverfahren können auf weit zurückliegende Sachverhalte Bezug nehmen. Eine vollständige Dokumentation der ursprünglichen Transaktionsbedingungen ist daher auch retrospektiv von erheblichem Wert.

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Martin Blesgen — Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter KWS International, Bonn

Verrechnungspreise & Transfer Pricing · Japan · UK · USA

Martin Blesgen

Dipl.-Volkswirt · LL.M. (International Tax Law, WU Wien) · Steuerberater Geschäftsführender Gesellschafter, KWS International Steuerberatungsgesellschaft mbH

Verrechnungspreise Transfer Pricing Japan, UK, USA APA & MAP-Verfahren Betriebsprüfungsverteidigung Funktionsverlagerungen
Fachpublikationen
  • Herausgeber: „Transfer Pricing in Germany“, Verlag Otto Schmidt, Köln
  • Autor: Deutsches Umsatzsteuer-Kapitel, EU VAT Compass, IBFD Amsterdam
  • Beitrag European Taxation, IBFD Amsterdam
  • „Permanent Establishments of Insurance Companies“, in: „Permanent Establishments in International Tax Law“, Linde Publisher, Wien

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Steuerberatung für Verrechnungspreise endet nicht an der deutschen Staatsgrenze. Wirkungsvolle Beratung erfordert die enge Zusammenarbeit mit lokalen Steuerberatern in den Jurisdiktionen Ihrer Unternehmensgruppe. KWS International koordiniert — auf Wunsch — die Abstimmung mit unseren Partnerkanzleien weltweit, insbesondere in Japan, dem Vereinigten Königreich und den USA.

Dieser Koordinationsansatz ist besonders relevant bei bilateralen APAs, grenzüberschreitenden Betriebsprüfungen und Verständigungsverfahren, bei denen eine einheitliche Argumentation gegenüber mehreren Finanzbehörden entscheidend ist.

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Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Verrechnungspreisregelungen können sich ändern; maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Einzelfall. Insbesondere die Anforderungen an Dokumentation, Benchmarking und Meldepflichten (DAC6, CbCR) unterliegen laufender gesetzlicher Fortentwicklung. Für verbindliche Aussagen zur eigenen steuerlichen Situation ist stets eine individuelle Beratung erforderlich. KWS International Steuerberatungsgesellschaft mbH, Kaufmannstraße 52, 53115 Bonn.