Homeoffice regelmäßig keine Betriebsstätte
Bearbeitungsstand 23. Mai 2024
Sofern grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer regelmäßig in ihrer Wohnung für den Arbeitgeber tätig werden, wurde die Steuerabteilung bisweilen nervös aufgrund der möglichen Begründung einer Betriebsstätte hierdurch für den Arbeitgeber.
Trotz der regelmäßig inländischen Freistellung der Betriebsstättengewinne sind die steuerlichen Folgen einer Betriebsstättenbegründung durchaus signifikant:
Durch die beschränkte Steuerpflicht des Unternehmens ergeben sich umfangreiche Betriebsstättengewinnermittlungs- und Dokumentationspflichten.
Insbesondere die Deklarations- und Beratungskosten für den Steuerberater sind nennenswert. Auch bei reinen Inlandsfällen haben Betriebsstätten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer.
Hauptgrund gegen die Begründung einer Betriebsstätte durch das Homeoffice war jedoch regelmäßig die fehlende Verfügungsmacht des Arbeitgebers.
Denn entsprechend der Rechtsprechung des BFH kann das Homeoffice nur dann eine Betriebsstätte begründen, wenn der Arbeitgeber hierüber eine hinreichende Verfügungsmacht besitzt zum Beispiel aufgrund des Eigentums der Räumlichkeiten oder der Miete.
Weitere Klärung zugunsten des Steuerpflichtigen durch Update des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Durch das am 5.2.2024 veröffentlichte Update des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) äußert sich nun auch die Finanzverwaltung selbst zugunsten des Steuerpflichtigen:
Demnach soll die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers begründen. Dies soll selbst in den folgenden Fällen gelten:
- Übernahme der Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung durch den Arbeitgeber;
- Wenn der Arbeitgeber einen Mietvertrag mit dem Arbeitnehmer schließt über häusliche Räume des Arbeitnehmers (mit der Einschränkung der Fallkonstellationen, in denen dem Arbeitgeber ein tatsächliches Betretungsrecht eingeräumt wird oder andere Mitarbeiter des Arbeitgebers die gleichen Räumlichkeiten nutzen)
- Wenn dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird
Somit hat sich nunmehr die Rechtssicherheit erhöht und im Einklang mit dem BFH soll auch nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung regelmäßig bei Nutzung des Homeoffice keine Betriebsstätte begründet werden.
Begründet wird diese Auffassung unverändert mit dem Mangel der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers.
Insbesondere auf zwei Aspekte sollte jedoch geachtet werden:
Sofern ein Geschäftsführer in den eigenen Räumlichkeiten tätig wird und keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist, besteht das signifikante Risiko, dass die Wohnung des Geschäftsleiters eine Geschäftsleitungsbetriebstätte darstellt, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass bei Homeoffice Tätigkeiten im Ausland das jeweilige nationale Steuerrecht des ausländischen Staates maßgeblich ist für die Klärung der Frage, ob eine Betriebsstätte dort begründet wird.