Bearbeitungsstand 20. April 2026
Grundsätzlich unterliegen Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften dem Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Dies gilt auch im Falle verdeckter Gewinnausschüttungen, die beispielsweise bei Außenprüfungen festgestellt werden können.
Für ausländische Anteilseigner bestehen jedoch oftmals Entlastungsmöglichkeiten in Form des zu prüfenden Doppelbesteuerungsabkommens oder durch die Mutter-Tochter Richtlinie der EU.
Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer für künftige Ausschüttungen im Gültigkeitszeitraum einer gewährten entsprechenden Bescheinigung. Die gewährte Bescheinigung entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Steueranmeldung.
Auch die im Jahr 2025 noch vom BZSt gewährten Freistellungsbescheinigungen enthielten bislang die explizite Auflage, die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen und freigestellten Kapitalerträge bis zum 31. Mai des Folgejahres an das BZSt zu übermitteln (sogenannte Muri-Meldung). Dies galt sogar ausdrücklich auch für den Fall, dass gar keine Ausschüttung im Kalenderjahr erfolgt war (sogenannte Nullmeldung).
Gewährte Erleichterung durch das BZSt: Aufhebung der Meldepflicht
Das BZSt hat am 30.3.2026 per Allgemeinverfügung erlassen, dass sowohl für im Kalenderjahr 2025 zugeflossene Kapitalerträge als auch für zukünftige Zeiträume grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer MURI-Meldung entfällt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine erteilte Freistellungsbescheinigung eine solche Auflage noch ausdrücklich enthält.
Weitere Informationen können der Internetseite des BZSt entnommen werden:
Hintergrund der Erleichterung ist sicherlich der bekannte Bearbeitungsstau beim BZSt und die Ergebnisse und Empfehlungen der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmenssteuer“.
Es existieren jedoch „Sonderfälle“, in denen eine Muri-Meldung hingegen weiterhin abzugeben ist beispielsweise bei sammel- oder sonderverwahrten Aktien (die bei der Clearstream Europe AG auf einem besonderen Unterkonto abgesetzt wurden).
Beraterhinweis und Einschätzung
Die Aufhebung der Meldepflicht für freigestellte Kapitalerträge stellt sicherlich eine willkommene und sinnvolle Erleichterung für Steuerpflichtige dar, nicht nur im Falle vermiedener „Nullmeldungen“.
Viel interessanter dürfte jedoch gerade für ausländische Unternehmen die Frage der Verzinsung sein.
Statt der gesetzlich gemäß § 50c Abs. 2 Satz 6 EStG vorgesehenen Bearbeitungsfrist von maximal drei Monaten ab Einreichung der erforderlichen Nachweise benötigt das BZSt derzeit mehr als ein Jahr für Freistellungsverfahren, während für Erstattungsanträge regelmäßig deutlich mehr als anderthalb Jahre benötigt werden. Letztes Jahr lagen angeblich mehr als 70.000 Anträge auf Kapitalertragsteuererstattung bei der Finanzverwaltung.
Insbesondere für beschränkt Steuerpflichtige stellt sich die Frage nach den hierdurch entstehenden Schäden gerade im Hinblick auf eine gebotene Verzinsung. Aber auch viele andere Schadenskonstellationen durch die signifikanten Verzögerungen sind möglich.
Aktuell sind wir mit einem Klageverfahren vor einem Finanzgericht betraut, um die Verzinsung für einen Steuerpflichtigen geltend zu machen.
Zögern Sie nicht, uns für ein unverbindliches Gespräch zu kontaktieren und Ihre Rechte geltend zu machen, auch im Klageverfahren.
