Bearbeitungsstand 5. März 2026
Einleitung und Problemstellung der ungarischen Gesetzesänderung im Hinblick auf den Einsatz von Datenbankrecherchen
Ungarn hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem traditionellen Investitionsstandort insbesondere für die deutsche Automobilindustrie und den deutschen Maschinenbau auch im Bereich Elektronik entwickelt. Gerade aufgrund der Krisen dieser Branchen emanzipiert sich Ungarn durchaus erfolgreich zuletzt auch in anderen Branchen.
Der Körperschaftsteuersatz in Ungarn beträgt derzeit 9 % und ist damit einer der niedrigsten in der Europäischen Union. Der einheitliche Steuersatz gilt für Unternehmen unabhängig von deren Gewinnhöhe. Zuzüglich ist jedoch regelmäßig eine niedrige Gewerbesteuer zu berücksichtigen.
Da in Ungarn in der Praxis oftmals Tätigkeiten auch für deutsche Firmen durchgeführt werden, die unter Verrechnungspreisgesichtspunkten als Routinetätigkeiten qualifiziert werden, kommt regelmäßig die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung oder die transaktionsbezogene Nettomargenmethode als Verrechnungspreismethodik.
Nicht nur deutsche Berater, sondern gleichsam die ungarischen Berater, die ebenfalls Expertise im internationalen Steuerrecht aufgebaut haben, raten zur Anwendung von Datenbankstudien zur Bestimmung beispielsweise fremdüblicher Nettoumsatzrenditen oder fremdüblicher Kostenaufschlagssätze.
Diese Datenbankstudien erhöhen fraglos die Rechtssicherheit in Ungarn sowie in Deutschland, führen in der Beratungspraxis jedoch oftmals zu Kosten von mehr als 10 TEUR.
Zur Bestimmung einer fremdüblichen Profitabilität in Ungarn wurden dabei in den Datenbankstudien quasi nie nur ungarische Vergleichsunternehmen identifiziert, sondern sogenannte paneuropäische, vergleichbare Unternehmen.
Verschärfung bei der Anwendung von Datenbankstudien
Mit der Ende 2025 veröffentlichten Verrechnungspreisverordnung hat das ungarische Wirtschaftsministerium (Ministry for National Economy, NGM) die Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation und Anwendung von Datenbankrecherchen umfassend überarbeitet und verschärft. Die neue Verordnung gilt verpflichtend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1. Januar 2026 beginnen.
Die Verschärfung gilt insbesondere in geografischer Hinsicht:
Vergleichsunternehmen müssen grundsätzlich im selben Land bzw. in derselben Region ansässig sein wie die sogenannte „Tested Party“. Für in Ungarn tätige Unternehmen bedeutet dies regelmäßig somit eine Beschränkung auf ungarische Vergleichsunternehmen. Eine Ausweitung auf andere Länder ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei einer zu geringen Stichprobe. Zentral erstellte paneuropäische Studien, wie sie bislang nicht nur in Ungarn an der Tagesordnung waren, werden daher künftig grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.
Weitere verschärfte Anforderungen an Datenbankstudien bestehen insoweit, als die neue Verordnung nun die Suchkriterien und deren Reihenfolge grundsätzlich verbindlich vorgibt. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen und mit entsprechender Begründung zulässig.
Weitere Gesetzesänderungen und Verschärfungen
Die Verrechnungspreisdokumentation kann weiterhin in ungarischer, englischer oder deutscher Sprache eingereicht werden.
Künftig ist für jede konzerninterne Transaktion jedoch eine segmentierte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen. Dabei sind sämtliche GuV-Bestandteile den jeweiligen Segmenten zuzuordnen, was mit einem hohen Aufwand und entsprechender Vorbereitung verbunden sein dürfte.
Wie es die OECD und auch die deutsche Gesetzgebung erfordert, ist für Transaktionen mit immateriellen Wirtschaftsgütern zudem eine detaillierte Analyse der DEMPE-Funktionen (Development, Enhancement, Maintenance, Protection und Exploitation) erforderlich. Unternehmen müssen darlegen, wie diese Funktionen innerhalb der Gruppe ausgeübt werden.
Darüber hinaus verschärft die Verordnung die Dokumentationspflichten für konzerninterne Dienstleistungen. Leistungsempfänger müssen künftig im Rahmen des „benefit-test“ nachweisen, dass die jeweilige Dienstleistung tatsächlich erforderlich ist und andernfalls von einem unabhängigen Dritten bezogen oder selbst erbracht worden wäre. Der bloße Nachweis fremdüblicher Verrechnungspreise reicht künftig nicht mehr aus.
Erleichterungen für kleinere Unternehmen, jedoch Erhöhung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation wurden angehoben. Ein Master File ist künftig nicht mehr erforderlich, wenn das konzerninterne Transaktionsvolumen im jeweiligen Steuerjahr 500 Mio. HUF nicht übersteigt. Der Schwellenwert für die Befreiung von der Erstellung eines Local File wurde von 100 auf 150 Mio. HUF erhöht.
Handlungsempfehlung im Hinblick auf den Einsatz von Datenbankrecherchen nicht nur in Ungarn
Die neue ungarische Verrechnungspreisverordnung stellt eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an Verrechnungspreisdokumentationen dar.
Insbesondere sollten bestehende Datenbankstudien überprüft werden, da die in der Praxis zentral und paneuropäisch erstellten Konzernstudien künftig nicht mehr automatisch anerkannt werden.
Des Weiteren empfehlen wir dringend, den Einsatz von Datenbankstudien generell kritisch zu überdenken. Hierbei sind die Kosten von ca. 10 TEUR je Datenbankstudie, die zudem regelmäßig erneuert werden müssen, dem Nutzen gegenüberzustellen. Die traditionelle Skepsis der deutschen Finanzverwaltung gegenüber Datenbankrecherchen ist unseres Erachtens durchaus plausibel. Vielfach stellen diese ein Instrument zur Generierung von Beratungsgebühren dar und bestätigen insbesondere zu Planungszwecken lediglich die bekannten „Daumenregeln“ für „vernünftige“ Profitabilitäten.
Erfahrene Betriebsprüfer orientieren sich an diesen allseits bekannten Bandbreiten fremdüblicher Profitabilitäten in der Praxis, wenngleich die OECD in der Theorie genau solche „rules of thumb“ explizit ablehnt.
Gleichsam ist zu bedenken, dass im unerwarteten Beanstandungsfall auch Datenbankrecherchen ex post während der Betriebsprüfung zur Validierung der erzielten Profitabilität noch erstellt werden können. Ebenfalls ist die grundsätzlich gesunkene Prüfintensität und Häufigkeit zumindest deutscher Außenprüfungen zu berücksichtigen.
So kommen wir in geschätzt 90 % unserer Betriebsprüfungen ohne Datenbankrecherchen aus und vermeiden dennoch Einkünftekorrekturen.
