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Berater der KWS International im Gespräch am Konferenztisch
Berater der KWS International im Gespräch am Konferenztisch

Familienstiftung — Vermögensschutz und Nachfolgeplanung

Die Familienstiftung ist eines der wirkungsvollsten Instrumente der deutschen Vermögensnachfolge: Sie bündelt Unternehmens- und Privatvermögen dauerhaft, schützt es vor Zersplitterung und reduziert Pflichtteils- und güterrechtliche Risiken. Wir begleiten Unternehmerfamilien bei Errichtung, steuerlicher Strukturierung und laufender Betreuung — in enger Abstimmung mit unserem Kooperationspartner für dieses Fachgebiet.

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStGErsatzerbschaftsteuer alle 30 Jahre
Steuerklasse IPrivilegierte Vermögensübertragung
BonnKWS International
Markus Krechel — Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Kooperationspartner KWS International
Markus Krechel Steuerberater · Fachberater für Internationales Steuerrecht → Vollständiges Profil
Qualifikation Diplom-Kaufmann · Steuerberater seit 2008
Fachgebiet Fachberater für Internationales Steuerrecht seit 2015
Position Geschäftsführer, KWS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Praxisschwerpunkt Errichtung und laufende Betreuung von Familienstiftungen für Unternehmerfamilien

Was ist eine Familienstiftung?

Die Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts (§§ 80 ff. BGB), die wesentlich im Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet wird. Anders als Vereine oder Kapitalgesellschaften hat sie keine Mitglieder oder Gesellschafter — sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Nach Übertragung des Vermögens durch den Stifter gehört dieses fortan der Stiftung selbst; die Familie wird zu Begünstigten (Destinatären) mit den in der Satzung festgelegten Ansprüchen.

Errichtung

Stiftungsgeschäft & Anerkennung

Das Stiftungsgeschäft (Satzung + Vermögenswidmung) bedarf der Anerkennung durch die zuständige Landesstiftungsbehörde. Erst mit Anerkennung entsteht die Stiftung als eigenständige juristische Person.

Keine Gemeinnützigkeit

Steuerpflichtig wie andere Körperschaften

Die Familienstiftung dient den Interessen der Familie, nicht dem Gemeinwohl. Sie genießt daher keine Steuerbefreiung und unterliegt — anders als gemeinnützige Stiftungen — der regulären Körperschaftsteuer.

Organe

Vorstand & ggf. Familienbeirat

Die Satzung legt fest, wer die Stiftung leitet und wie weit die Familie selbst über Vorstand oder Beirat Einfluss behält — innerhalb der Grenzen, die die rechtliche Eigenständigkeit der Stiftung zieht.

Wichtige Unterscheidung — Eigenständigkeit der Stiftung: Die Familie kann über Stiftungsorgane und Bezugsrechte weitreichenden Einfluss behalten. Zu weitgehende Rückhol- oder Weisungsrechte des Stifters gefährden jedoch die zivil- und steuerrechtliche Anerkennung der Übertragung — die Satzungsgestaltung erfordert hier sorgfältige Abstimmung.

Steuerliche Behandlung im Überblick

Die Familienstiftung wird steuerlich an vier unterschiedlichen Zeitpunkten relevant: bei der Errichtung, in der laufenden Besteuerung, bei Ausschüttungen an die Familie — und in einem wiederkehrenden 30-Jahres-Zyklus, der häufig übersehen wird.

Die Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der privilegierten Steuerklasse I — ebenso wie eine Übertragung auf nahe Familienmitglieder.

Wiederkehrende Belastung

30

Jahre — in diesem Zyklus wird das Stiftungsvermögen fiktiv besteuert, als wäre es auf zwei Kinder übergegangen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei stehen der Stiftung zwei Kinderfreibeträge zu — 800.000 € bleiben vor jeder Besteuerung unberührt.

Errichtung — § 15 Abs. 2 ErbStG Steuerklasse I; maßgeblich ist das Verhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter. Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) gelten auch hier, sofern Verwaltungsvermögensquote, Behaltensfristen und Lohnsummenregelung eingehalten werden.
Drafting-Risiko — die Notfallklausel-Falle: Maßgeblich für die Steuerklasse ist der entferntest Berechtigte laut Satzung, nicht die tatsächlich begünstigten Familienmitglieder. Sieht die Satzung als Auffang- oder Notfallklausel vor, dass beim Aussterben der Familie etwa ein entfernterer Verwandter, eine befreundete Familie oder eine nicht gemeinnützige Organisation begünstigt wird, kann dadurch die gesamte Erstausstattung in Steuerklasse II (bis 43 %) oder Steuerklasse III (bis 50 %) fallen — nicht nur der hypothetische Ersatzfall. Der Empfängerkreis sollte daher in jeder Satzungsfassung sorgfältig auf Steuerklasse I begrenzt werden.
Immobilien-Einbringung steuerfrei — § 3 Nr. 2 GrEStG Werden Immobilien im Rahmen der Erstausstattung unentgeltlich auf die Familienstiftung übertragen, unterliegt dieser Vorgang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer — und ist damit von der Grunderwerbsteuer befreit. Eine Einbringung gegen Gesellschaftsanteile, etwa in eine GmbH, würde dagegen regulär mit 3,5 % bis 6,5 % Grunderwerbsteuer belastet. Zusammen mit der niedrigen laufenden Besteuerung von Mieterträgen (effektiv 15,825 %, keine Gewerbesteuer bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit) macht das die Familienstiftung zu einem der bevorzugten Vehikel für größere Immobilienportfolios.
Achtung bei finanzierten Immobilien: Übernimmt die Stiftung bestehende Bankdarlehen mit der Immobilie, gilt dies als Gegenleistung (gemischte Schenkung). Für den Anteil des Immobilienwerts, der durch die übernommenen Schulden gedeckt ist, mindert sich die Steuerbefreiung entsprechend (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) — insoweit fällt reguläre Grunderwerbsteuer an. Steuerfrei bleibt nur der reine Netto-Schenkungswert (Immobilienwert abzüglich übernommener Schulden).
Laufende Besteuerung — § 23 Abs. 1 KStG Körperschaftsteuer 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag (effektiv 15,825 %). Gewerbesteuer fällt grundsätzlich nicht an, sofern die Stiftung selbst keinen Gewerbebetrieb unterhält oder gewerblich tätig wird.
Steuerfreier Vermögensaufbau — § 8b KStG Hält die Stiftung Anteile an einer GmbH, sind Dividenden zu 95 % steuerfrei (effektive Steuerlast rund 0,8 % inklusive Soli, § 8b Abs. 1, 5 KStG) und Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Anteile ebenfalls zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2, 3 KStG). Voraussetzung für die Dividendenbefreiung ist eine Beteiligung von mindestens 10 % zu Jahresbeginn (§ 8b Abs. 4 KStG). Der Vorteil wirkt beim Vermögensaufbau innerhalb der Stiftung — eine spätere Ausschüttung an die Familie bleibt mit der Abgeltungsteuer von 26,375 % belastet.
Ausschüttungen — § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG Leistungen an Familienmitglieder werden wie Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft behandelt — Abgeltungsteuer von 26,375 % (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag), ggf. zzgl. Kirchensteuer.
Ersatzerbschaftsteuer — § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Alle 30 Jahre wird das Stiftungsvermögen fiktiv versteuert, als gäbe es einen Erbfall mit zwei Kindern als Erben — unabhängig von der tatsächlichen Zahl der Begünstigten. Die Steuerklasse-I-Behandlung mit zwei Kinderfreibeträgen (je 400.000 €, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, zusammen 800.000 €) ist dabei gesetzlich fest vorgegeben — unabhängig vom tatsächlichen Empfängerkreis der Satzung. Diese Belastung gehört von Beginn an in die Liquiditätsplanung der Stiftung.

Vermögensschutz & Pflichtteilsreduktion

Neben der steuerlichen Strukturierung ist der Vermögensschutz einer der zentralen Beweggründe für die Errichtung einer Familienstiftung. Vier Schutzmechanismen wirken zusammen — jeder mit eigenen Grenzen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden.

Gläubigerschutz — nach Ablauf der Anfechtungsfrist Nach vier Jahren (§§ 3, 4 AnfG bzw. § 134 InsO) können zum Übertragungszeitpunkt bestehende Gläubiger die unentgeltliche Übertragung grundsätzlich nicht mehr anfechten.
Grenze — Vorsatzanfechtung: Bei nachweisbarer Benachteiligungsabsicht verlängert sich die Anfechtungsfrist auf bis zu zehn Jahre (§ 3 Abs. 1 AnfG / § 133 InsO). Die Übertragung sollte daher frühzeitig erfolgen — nicht erst bei erkennbarer wirtschaftlicher Krise.
Pflichtteilsreduktion — Abschmelzungsmodell Schenkungen werden bei der Pflichtteilsergänzung nach zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt; in den ersten zehn Jahren sinkt der anzurechnende Wert um zehn Prozent pro Jahr (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Grenze — Genussverzicht-Rechtsprechung: Behält sich der Stifter weitreichende Nutzungsrechte vor (etwa einen Nießbrauch am übertragenen Vermögen), beginnt die Zehn-Jahres-Frist nach der Rechtsprechung des BGH unter Umständen erst mit dem tatsächlichen Verzicht auf diese Rechte — nicht mit der formalen Übertragung.

Auch güterrechtliche Ansprüche (Zugewinnausgleich im Scheidungsfall) lassen sich durch eine rechtzeitige Übertragung reduzieren, da das Stiftungsvermögen nicht mehr zum Vermögen des Stifters gehört. Während bestehender Ehe vorgenommene unentgeltliche Übertragungen können jedoch als illoyale Vermögensminderung (§ 1375 Abs. 2 BGB) dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden, wenn sie ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgten.

Diskretion — keine Offenlegungspflicht nach § 325 HGB Eine rein vermögensverwaltende Familienstiftung unterliegt anders als eine GmbH oder GmbH & Co. KG grundsätzlich nicht der Pflicht, ihre Bilanzen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das Familienvermögen bleibt für Wettbewerber, Geschäftspartner oder die Presse unsichtbar. Meldepflichten zum Transparenzregister bestehen unabhängig davon weiterhin; der Zugang ist seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (2022) auf Personen mit berechtigtem Interesse beschränkt.

Wegzugsbesteuerung & internationale Mobilität

Die zunehmende Komplexität und mehrfache Verschärfung der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) führt häufig zur Frage, ob eine Familienstiftung die spätere internationale Mobilität von Familienmitgliedern erleichtern kann.

Mechanik — § 6 AStG Die Wegzugsbesteuerung knüpft an die Anteilsinhaberschaft an einer Kapitalgesellschaft an. Ist der Stifter nach Übertragung der Anteile auf die Stiftung selbst nicht mehr Gesellschafter, fehlt es bei seinem späteren Wegzug grundsätzlich am Tatbestand.
Gestaltungsmissbrauchsvorbehalt — § 42 AO: Erfolgt die Übertragung erkennbar im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem geplanten Wegzug, prüft die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch und stützt sich auf die Gesamtplanrechtsprechung des BFH. Die zeitliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit der Stiftungsentscheidung — losgelöst von einer konkreten Wegzugsabsicht — muss dokumentierbar sein.

Nachweisbare außersteuerliche Motive — etwa die Sicherung des Familienfriedens oder der Schutz vor Vermögenszersplitterung — können die Missbrauchsvermutung nach § 42 Abs. 2 AO entkräften. Je klarer solche Motive bereits in der Satzung verankert sind, desto belastbarer ist die Struktur im Fall eines späteren Wegzugs.

Diese Einordnung betrifft inländische Familienstiftungen. Sitzt eine Familienstiftung im Ausland, können eigene Zurechnungsregeln greifen (§ 15 AStG) — dies ist gesondert und einzelfallbezogen zu prüfen.

Für wen ist eine Familienstiftung geeignet?

Eine Familienstiftung lohnt den Aufwand nicht in jeder Konstellation. Sie ist typischerweise dann das richtige Instrument, wenn mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

  • Generationenwechsel im UnternehmenDas Betriebsvermögen soll dauerhaft gegen Zersplitterung durch mehrere Erbengenerationen geschützt werden.
  • Größere ImmobilienportfoliosDie Einbringung als Erstausstattung ist als unentgeltlicher Vorgang von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG) — ein bedeutender Liquiditätsvorteil gegenüber der Einbringung in eine GmbH.
  • Mehrere Kinder mit unterschiedlichen InteressenKonflikte um Pflichtteilsansprüche oder Mitspracherechte am Unternehmen sollen frühzeitig entschärft werden.
  • Erhöhtes persönliches HaftungsrisikoUnternehmerische oder berufliche Tätigkeit mit Haftungsrisiko soll vom übrigen Familienvermögen getrennt werden.
  • Internationale Mobilität der FamilieFamilienmitglieder planen längerfristig im Ausland zu leben — mit entsprechendem Prüfbedarf zur Wegzugsbesteuerung (Abschnitt 04).
  • Ausreichend großes, dauerhaft ertragsfähiges VermögenDie Stiftungsbehörden verlangen, dass der Stiftungszweck nachhaltig aus den Vermögenerträgen erfüllt werden kann.

Häufige Fragen

Fragen an unsere Steuerberater

Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten zur Familienstiftung am häufigsten stellen — präzise und mit dem Detailgrad, den die Materie verlangt.

Die Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, die wesentlich im Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet wird — im Unterschied zu gemeinnützigen Stiftungen, die dem Gemeinwohl dienen.

Weil sie keine Gemeinwohlbindung hat, genießt sie keine steuerliche Gemeinnützigkeit und unterliegt grundsätzlich derselben Besteuerung wie andere Körperschaften — einschließlich Körperschaftsteuer und der besonderen Ersatzerbschaftsteuer.

Eine bundeseinheitliche Mindestsumme gibt es nicht. Die zuständige Landesstiftungsbehörde verlangt jedoch, dass der Stiftungszweck dauerhaft aus den Vermögenerträgen erfüllt werden kann.

In der Praxis liegt die Schwelle selten unter rund € 500.000; bei Einbindung von Unternehmensvermögen regelmäßig deutlich höher.

Ja — über Stiftungsvorstand, Familienbeirat und in der Satzung festgelegte Bezugsrechte kann die Familie weitreichenden Einfluss behalten.

Zu weitgehende Rückhol- oder Weisungsrechte des Stifters gefährden jedoch die zivil- und steuerrechtliche Eigenständigkeit der Stiftung. Die Ausgestaltung erfordert sorgfältige Satzungsarbeit.

Die Vermögensübertragung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach Steuerklasse I (§ 15 Abs. 2 ErbStG); maßgeblich ist das Verhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter.

Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) gelten auch bei Übertragung auf eine Familienstiftung, sofern Verwaltungsvermögensquote, Behaltensfristen und Lohnsummenregelung eingehalten werden.

Nicht automatisch. Maßgeblich für die Steuerklasse ist nach § 15 Abs. 2 ErbStG der entferntest Berechtigte laut Satzung, nicht die tatsächlich begünstigten Familienmitglieder.

Sieht die Satzung als Auffang- oder Notfallklausel vor, dass beim Aussterben der Familie etwa ein entfernterer Verwandter, eine befreundete Familie oder eine nicht gemeinnützige Organisation begünstigt wird, kann dadurch die gesamte Erstausstattung in Steuerklasse II (bis 43 %) oder Steuerklasse III (bis 50 %) fallen — nicht nur der hypothetische Ersatzfall. Der Empfängerkreis sollte daher in jeder Satzungsfassung sorgfältig auf Steuerklasse I begrenzt werden.

Ja, größere Immobilienportfolios gehören zu den häufigsten Anwendungsfällen. Werden Immobilien im Rahmen der Erstausstattung unentgeltlich auf die Familienstiftung übertragen, unterliegt dieser Vorgang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer und ist damit nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Eine Einbringung gegen Gesellschaftsanteile, etwa in eine GmbH, würde dagegen regulär mit 3,5 % bis 6,5 % Grunderwerbsteuer belastet, ein erheblicher Liquiditätsunterschied bei größeren Portfolios. Werden bestehende Bankdarlehen mit übernommen, gilt dies als Gegenleistung (gemischte Schenkung); für den entsprechenden Anteil des Immobilienwerts fällt dann doch reguläre Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) — steuerfrei bleibt nur der Netto-Schenkungswert. Laufende Mieterträge unterliegen anschließend nur der Körperschaftsteuer von effektiv 15,825 %, ohne Gewerbesteuer, solange die Stiftung rein vermögensverwaltend tätig ist.
Höchste Vorsicht ist geboten bei umfangreichen Verkaufsaktivitäten (gewerblicher Grundstückshandel, Indiz ab mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren) oder bei Vermietung an eine familienkontrollierte Betriebs-GmbH (Betriebsaufspaltung): Wird die betroffene Tätigkeit dadurch gewerblich, entfällt für sie die Gewerbesteuerbefreiung — dann rund 30 % statt 15,825 % Gesamtbelastung. Ob und in welchem Umfang sich das auf das übrige, getrennt verwaltete Portfolio auswirkt, ist eine Frage der Einheitlichkeit des Betriebs und im Einzelfall zu prüfen.

Alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) wird das Stiftungsvermögen fiktiv besteuert, als wäre es zu diesem Zeitpunkt auf zwei Kinder des Stifters übergegangen — unabhängig davon, wie viele tatsächliche Begünstigte es gibt.

Der Stiftung stehen dabei zwei Kinderfreibeträge zu (je 400.000 €, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) — insgesamt 800.000 € bleiben vor jeder Besteuerung unberührt. Diese Steuerklasse-I-Behandlung ist für die Ersatzerbschaftsteuer gesetzlich fest vorgegeben, unabhängig vom tatsächlichen Empfängerkreis der Satzung. Die wiederkehrende Belastung sollte trotzdem von Beginn an in die Liquiditätsplanung der Stiftung einbezogen werden.

Hält die Stiftung Anteile an einer GmbH, greift für sie als Körperschaft das Schachtelprivileg nach § 8b KStG: Dividenden sind zu 95 % steuerfrei (effektive Steuerlast rund 0,8 % inklusive Solidaritätszuschlag), Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Anteile ebenfalls zu 95 % steuerfrei.

Voraussetzung für die Dividendenbefreiung ist eine Beteiligung von mindestens 10 % zu Jahresbeginn (§ 8b Abs. 4 KStG) — bei Mehrheitsbeteiligungen aus Unternehmerfamilien in der Regel unproblematisch. Wichtig: Der Vorteil wirkt beim Vermögensaufbau innerhalb der Stiftung. Eine spätere Ausschüttung an Familienmitglieder bleibt mit der Abgeltungsteuer von 26,375 % belastet.

Ausschüttungen an Familienmitglieder werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG wie Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft behandelt: Abgeltungsteuer von 26,375 % (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag), ggf. zzgl. Kirchensteuer.

Nach Ablauf der vierjährigen Anfechtungsfrist (§§ 3, 4 AnfG bzw. § 134 InsO) können zum Übertragungszeitpunkt bestehende Gläubiger die unentgeltliche Übertragung grundsätzlich nicht mehr anfechten.

Bei nachweisbarer Benachteiligungsabsicht verlängert sich diese Frist auf bis zu zehn Jahre (Vorsatzanfechtung, § 3 Abs. 1 AnfG / § 133 InsO) — die Übertragung sollte daher nicht erst bei erkennbarer Krise erfolgen.

Schenkungen werden bei der Pflichtteilsergänzung nach zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt; in den ersten zehn Jahren schmilzt der anzurechnende Wert um zehn Prozent pro Jahr ab (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Behält sich der Stifter weitreichende Nutzungsrechte vor (etwa einen Nießbrauch), beginnt die Zehn-Jahres-Frist nach der sogenannten Genussverzicht-Rechtsprechung des BGH unter Umständen erst mit dem tatsächlichen Verzicht auf diese Rechte — nicht mit der Übertragung selbst.

Nein. Anders als eine GmbH oder GmbH & Co. KG unterliegt eine rein vermögensverwaltende Familienstiftung grundsätzlich nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Bilanzen müssen nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Meldepflichten zum Transparenzregister bestehen unabhängig davon weiterhin. Der Zugang dazu ist seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 jedoch auf Personen mit berechtigtem Interesse beschränkt, nicht frei öffentlich einsehbar.

Da der Stifter nach der Übertragung nicht mehr Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, fehlt es bei seinem späteren Wegzug grundsätzlich am Tatbestand des § 6 AStG, der an die Anteilsinhaberschaft anknüpft.

Erfolgt die Übertragung jedoch erkennbar im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem geplanten Wegzug, prüft die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO und stützt sich auf die Gesamtplanrechtsprechung des BFH. Die zeitliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit der Stiftungsentscheidung muss dokumentierbar sein. Nachweisbare außersteuerliche Motive, etwa die Sicherung des Familienfriedens oder der Schutz vor Vermögenszersplitterung, können die Missbrauchsvermutung nach § 42 Abs. 2 AO entkräften — je klarer solche Motive in der Satzung verankert sind, desto belastbarer ist die Struktur.

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Markus Krechel — Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Markus Krechel

Dipl.-Kfm. · Steuerberater · Fachberater für Internationales Steuerrecht Geschäftsführer, KWS Steuerberatungsgesellschaft mbH — Kooperationspartner der KWS International Steuerberatungsgesellschaft mbH für Familienstiftungs- und Nachfolgemandate

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Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche, zivilrechtliche oder notarielle Beratung. Die Errichtung einer Familienstiftung berührt steuer-, erb- und güterrechtliche Fragen, die stets im Einzelfall zu prüfen sind; insbesondere die Einordnung im Verhältnis zur Wegzugsbesteuerung unterliegt laufender Rechtsentwicklung. Beratungsleistungen zur Familienstiftung werden in Kooperation mit Herrn Markus Krechel (KWS Steuerberatungsgesellschaft mbH) erbracht. Für verbindliche Aussagen zur eigenen steuerlichen Situation ist stets eine individuelle Beratung erforderlich. KWS International Steuerberatungsgesellschaft mbH, Kaufmannstraße 52, 53115 Bonn.